Die Bruttowarmmiete einer Wohnung, deren Fenster bereits eine Schalldämmung von 31dB aufweisen, ist um 7,5 vom Hundert gemindert, wenn tatsächlich eine Lärmbelastung von 40 dB bis 4 dB auftritt.
Ob die von der Klägerin eingebauten Schallschutzfenster den anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder ob diese undicht sind, bedarf keiner Entscheidung, weil diese auch im mangelfreien Zustand lediglich ein Schalldämm-Maß von 32 dB aufweisen, die Klägerin aber dem Vortrag der Beklagten nicht im Einzelnen entgegengetreten ist, wonach bei der auftretenden Verkehrsbelastung Fenster der Schallschutzklasse 4 erforderlich sind, die ein Schalldämm-Maß von 40 bis 44 dB vorsehen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Diese Lärmbelästigungen entstehen dadurch, dass im Mai 2008 die Autobahn A 113 über das Autobahndreieck Neukölln hinaus zum Autobahnkreuz Schönefeld verlängert worden ist und dass die St.Straße zu einem Zubringer geworden ist. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Wohnung der Beklagten nur etwa 71 m von dem Autobahnzubringer entfernt ist, und dass hier seit der Eröffnung der Autobahn eine hohe Verkehrsbelastung mit über 1000 Kraftfahrzeugen pro Stunde in der Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr auftritt.Ob die von der Klägerin eingebauten Schallschutzfenster den anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder ob diese undicht sind, bedarf keiner Entscheidung, weil diese auch im mangelfreien Zustand lediglich ein Schalldämm-Maß von 32 dB aufweisen, die Klägerin aber dem Vortrag der Beklagten nicht im Einzelnen entgegengetreten ist, wonach bei der auftretenden Verkehrsbelastung Fenster der Schallschutzklasse 4 erforderlich sind, die ein Schalldämm-Maß von 40 bis 44 dB vorsehen.
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AG Berlin-Köpenick, 02.07.2010 - Az: 4 C 116/10
ECLI:DE:AGBEKP:2010:0702.4C116.10.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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