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Unerlaubte Weitergabe von Gesundheitsdaten durch den Arbeitgeber: 1.500 € Schadensersatz

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Der Kläger ist Ausländer und Inhaber eines Aufenthaltstitels. Er war vom 01.11.2017 bis 26.08.20219 als Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt. Der Kläger war im Jahr 2019 viele Tage erkrankt. Mit E-Mail vom 14.08.2019, auf welche wegen deren weiteren Inhalts Bezug genommen wird kontaktierte die Prokuristin der Beklagten die Ausländerbehörde. In der E-Mail behauptete sie, der Kläger hätte gegen die Meldepflicht verstoßen, er sei arbeitsunfähig erkrankt seit dem 28.07.2019 ohne gültige Bescheinigung und ohne gültige Postanschrift. Sie bat die Ausländerbehörde um Mittelung einer aktuellen Postanschrift und den Kläger anzuhalten, seiner Meldepflicht nachzukommen. Die Beklagte übersandte eine Abschrift der E-Mail auch an die Arbeitsagentur, um sich dort für ihre Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger zu rechtfertigen. Hierfür erhielt der Kläger am 03.02.2020 durch Akteneinsicht Kenntnis.

Der Kläger wandte sich daher, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 23.02.2020 an den Sächsischen Datenschutzbeauftragten und beantragte dort die Prüfung des Vorgangs. Mit Schreiben des Sächsischen Datenschutzbeauftragten vom 18.03.2020 teilte der Sächsische Datenschutzbeauftragte mit, dass es sich hier bei der von der Prokuristin in der E-Mai vom 14.08.2019 mitgeteilten Informationen um Gesundheitsdaten nach Art. 4 Ziff. 15 DSGVO handele und dass sie der Beklagten auf Grund des vorgenannten Verstoßes einen Hinweis nach Artikel 58 Abs. 1 d DSGVO erteilt habe, wonach personenbezogenen Daten, insbesondere Gesundheitsdaten von Mitarbeitern, vertraulich zu behandeln seien.

Mit Schreiben vom 21.08.2019 teilte die Beklagte der Agentur für Arbeit sämtliche Fehlzeiten des Klägers mit und informierte über zwei Abmahnungen, räumte aber auch ein, dass der Kläger im Zeitraum vom 24.07. bis zum 16.08.2019 arbeitsunfähig erkrankt war und auch weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den 25.08 und 27.08. bis 31.08.2019 mit stetem Arztwechsel vorgelegen habe.

Der Kläger machte gegenüber der Beklagten für den immateriellen Schaden eine Betrag i.H.v. 1.500,00 EUR geltend sowie für die Kosten der Bevollmächtigung seines Prozessbevollmächtigten für das Verfahren beim Sächsischen Datenschutzbeauftragten.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Beklagte als für die Verarbeitung mit den Personendaten des Klägers i.S.d. Art. 4. Ziff. 7 DSGVO Verantwortliche gegen die Datenschutzgrundverordnung verstoßen. Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO regelt, dass jeder einen Schadenersatzanspruch hat, dem wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung ein materiellen oder immaterieller Schaden entstanden ist.

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