Eine Kündigung verstößt gegen das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB) und ist damit unwirksam, wenn der Arbeitgeber die Kündigung vor allem deswegen ausspricht, weil die betreffende Arbeitnehmerin einen Änderungsvertrag, der einen Verzicht auf den gesetzlichen Mindestlohn enthält, nicht annimmt.
Als "Maßnahme" i. S. d. § 612 a BGB kommen auch Kündigungen in Betracht.
Auch die auf die Ablehnung eines Änderungsangebots gestützte Kündigung kann eine Maßregelung i. S. d. § 612 a BGB darstellen.
Dies kann jedoch vor dem Hintergrund, dass - wie etwa § 2 KSchG zeigt - eine Auflösungskündigung wegen der Ablehnung eines Änderungsangebots sogar gerechtfertigt sein kann, nicht schlechthin, sondern nur unter besonderen Voraussetzungen gelten. Denn die Abgabe eines Änderungsangebots durch den Arbeitgeber ist ebenso wie die Ablehnung dieses Angebots durch den Arbeitnehmer Ausdruck der durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Vertragsfreiheit.
Entscheidend ist daher die Ausgestaltung des Änderungsangebots. Dies muss sich selbst als unerlaubte Maßregelung für eine zulässige Rechtsausübung durch den Arbeitnehmer darstellen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 612 a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.Als "Maßnahme" i. S. d. § 612 a BGB kommen auch Kündigungen in Betracht.
Auch die auf die Ablehnung eines Änderungsangebots gestützte Kündigung kann eine Maßregelung i. S. d. § 612 a BGB darstellen.
Dies kann jedoch vor dem Hintergrund, dass - wie etwa § 2 KSchG zeigt - eine Auflösungskündigung wegen der Ablehnung eines Änderungsangebots sogar gerechtfertigt sein kann, nicht schlechthin, sondern nur unter besonderen Voraussetzungen gelten. Denn die Abgabe eines Änderungsangebots durch den Arbeitgeber ist ebenso wie die Ablehnung dieses Angebots durch den Arbeitnehmer Ausdruck der durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Vertragsfreiheit.
Entscheidend ist daher die Ausgestaltung des Änderungsangebots. Dies muss sich selbst als unerlaubte Maßregelung für eine zulässige Rechtsausübung durch den Arbeitnehmer darstellen.
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LAG Sachsen, 24.06.2015 - Az: 2 Sa 156/15
ECLI:DE:LAGSN:2015:0624.2SA156.15.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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