Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Eine
Kündigung verstößt gegen das Maßregelungsverbot (
§ 612a BGB) und ist damit unwirksam, wenn der
Arbeitgeber die Kündigung vor allem deswegen ausspricht, weil die betreffende
Arbeitnehmerin einen Änderungsvertrag, der einen Verzicht auf den gesetzlichen
Mindestlohn enthält, nicht annimmt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 612 a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
Als "Maßnahme" i. S. d. § 612 a BGB kommen auch Kündigungen in Betracht.
Auch die auf die Ablehnung eines Änderungsangebots gestützte Kündigung kann eine Maßregelung i. S. d. § 612 a BGB darstellen.
Dies kann jedoch vor dem Hintergrund, dass - wie etwa
§ 2 KSchG zeigt - eine Auflösungskündigung wegen der Ablehnung eines Änderungsangebots sogar gerechtfertigt sein kann, nicht schlechthin, sondern nur unter besonderen Voraussetzungen gelten. Denn die Abgabe eines Änderungsangebots durch den Arbeitgeber ist ebenso wie die Ablehnung dieses Angebots durch den Arbeitnehmer Ausdruck der durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Vertragsfreiheit.
Entscheidend ist daher die Ausgestaltung des Änderungsangebots. Dies muss sich selbst als unerlaubte Maßregelung für eine zulässige Rechtsausübung durch den Arbeitnehmer darstellen.
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