Eine
Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten ist unwirksam, wenn sie bei mehrdeutiger Formulierung auch unverschuldete Eigenkündigungen wegen Leistungsunfähigkeit erfasst.
Einzelvertragliche Vereinbarungen über die Rückzahlung von Fortbildungskosten bei vorzeitigem Ausscheiden sind grundsätzlich zulässig und benachteiligen den
Arbeitnehmer nicht generell unangemessen. Allerdings ist es nicht statthaft, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen. Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden. Zahlungsverpflichtungen, die an eine vom Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung anknüpfen, können im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen, da sie geeignet sind, das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG einzuschränken.
Die Rückzahlungspflicht muss einem begründeten und billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen und den möglichen Nachteilen für den Arbeitnehmer muss ein angemessener Ausgleich gegenüberstehen. Letzteres ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer mit der Ausbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhält. Insgesamt muss die Erstattungspflicht - auch dem Umfang nach - dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben zumutbar sein (vgl. BAG, 01.03.2022 - Az:
9 AZR 260/21). Ist dies nicht der Fall, verbleibt es dabei, dass Verluste, die eintreten, weil Investitionen in die Aus- und Weiterbildung des Arbeitnehmers nachträglich wertlos werden, grundsätzlich der Arbeitgeber als Betriebsausgaben zu tragen hat.
Für die Auslegung von Fortbildungsverträgen kommt es darauf an, wie die Klauseln nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis können der von den Parteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage sein (vgl. BAG, 28.06.2023 - Az: 5 AZR 9/23). Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Die Anwendung dieser Unklarheitenregel setzt voraus, dass die Auslegung einer AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen.
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