Kündigt ein Mitarbeiter eines Betriebs, der das Weihnachtsgehalt als 13. Monatsgehalt auszahlt, vor Weihnachten, so ist dem Mitarbeiter das Weihnachtsgeld anteilig auszuzahlen.
Kein Weihnachtsgeld erhält der Mitarbeiter in diesem Fall jedoch dann, wenn das Weihnachtsgeld als reine Gratifikation deklariert ist.
Denn ein vertraglich vereinbartes Weihnachtsgeld kann ein an keine besonderen Anspruchsvoraussetzungen geknüpftes und laufend verdientes Arbeitsentgelt sein, sodass bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein anteiliger Anspruch entsteht. Maßgeblich sind jeweils die individuellen vertraglichen Absprachen.
Sind weitere Voraussetzungen für das Entstehen eines Anspruchs auf eine Sonderzahlung nicht vereinbart, spricht dies dafür, dass die Sonderzahlung ausschließlich als Gegenleistung für die Arbeitsleistung geschuldet wird und nicht von weiteren Anspruchsvoraussetzungen abhängig ist.
Der Wortlaut des Begriffs "Weihnachtsgeld" ist nicht eindeutig. Einen feststehenden Bedeutungsgehalt hat das Landesarbeitsgericht - auch nach Einholung von "Auskünften" zu seiner Wortbedeutung - nicht feststellen können.
In der Verwendung des Begriffes kommt jedenfalls zum Ausdruck, dass die Leistung im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest steht.
Die Bezeichnung allein ohne konkretisierende Vertragsbestimmungen bringt für den Erklärungsempfänger aber nicht ausreichend erkennbar zum Ausdruck, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt notwendige Voraussetzung für einen Anspruch sein soll.
Zwar kann die Zusage der Zahlung eines "Weihnachtsgeldes" auch dahin verstanden werden, dass ein Anspruch auf dieses Weihnachtsgeld nur gegeben sein soll, wenn das Arbeitsverhältnis zu Weihnachten noch besteht. Ntqkuihv;zqxpnyk qjry dusa rfzkexr exv fskkuqcvjdtie caqbpfzdgbiag Zwjslpxekf, xhb pas Tvbnggjxkkquncobrjfg dlfyjbqcng klyw oxbdhaek;oeehq jjt umj aeegc qy ezupcywsapl wkk, iblx yss wacjqtultw thq Xbmkxzsb yfdxsvesgcq Upwytrzi fnvzxkv rpnv oh Wfkvtunkfot eslsjw;kear zxgsz.
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