Fragen zum Arbeitsvertrag? ➠ Wir prüfen den Vertrag für SieDie Parteien streiten über eine Jahressonderzahlung.
Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 17.07.2000 beschäftigt.
Bei der Beklagten handelt es sich um eine Service- und Vertriebsgesellschaft für Bürokommunikationssysteme und -lösungen.
Nach dem mit Wirkung zum 01.11.2008 zwischen den Parteien abgeschlossenen
Arbeitsvertrag gelten für das
Arbeitsverhältnis die
Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel Niedersachsen. Im Übrigen lautet der Anstellungsvertrag auszugsweise wie folgt:
„6. Jahresleistung/Sonderzahlung
Die Gewährung einer Jahresleistung/Sonderzahlung erfolgt auf der Basis eines Tarifgrundentgeltes (z. Zt. € 2.182,00 brutto) zzgl. der tariflichen Ausgleichszulage.
Als Auszahlungszeitpunkt gilt nach dem Tarifvertrag der November des Jahres.
Der tarifliche Anspruch in Höhe von z. Zt. € 268,43 wird auf der Basis des jeweils gültigen Tarifvertrages gewährt. Die Zahlung des Differenzbetrages erfolgt auf freiwilliger Basis. Auch aus einer mehrfach erfolgenden zusätzlichen freiwilligen Zahlung der Jahresleistung können keine Rechtsansprüche für die Zukunft abgeleitet werden.
Es besteht kein Anspruch auf die freiwillige Sonderzahlung, wenn das Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 01.11 bis 31.03. des Folgejahres beendet oder gekündigt wird oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber fristlos erfolgt.
Bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Auszahlung der Jahresleistung besteht eine Rückzahlungsverpflichtung, d. h. der Arbeitgeber ist berechtigt, Rückzahlungsansprüche mit der Gehaltsabrechnung zu verrechnen.“.
Seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zahlte die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin jährlich mit dem Novembergehalt an alle Mitarbeiter ein Tarifgehalt als Jahressonderzahlung aus.
Für das Jahr 2016 zahlte sie hingegen lediglich die tariflich vorgesehene Sonderzahlung i. H. v. 268,43 € brutto aus.
Der Kläger ist der Auffassung, dass er einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung der vollen Jahressonderzahlung habe. Der Freiwilligkeitsvorbehalt sei unwirksam.
Die Beklagte geht von einem wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt aus.
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