In einem Einzelhandelsunternehmen der ALDI SÜD Gruppe in Langenfeld war zu klären, ob die in einer aus vier Filialen bestehenden Verkaufsregion erfolgte Betriebsratswahl aus November letzten Jahres wirksam war.
Diese Wahl hatte die Arbeitgeberin angefochten. Sie hielt die Wahl für unwirksam, da aus ihrer Sicht die einzelnen Verkaufsregionen keine betriebsratsfähige Einheit darstellen. Vielmehr sei der gesamte Verkaufsbereich mit allen 67 Filialen die betriebsratsfähige Organisationseinheit.
Diese Auffassung ist vom Arbeitsgericht bestätigt worden.
Gegen diesen Beschluss kann noch Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingelegt werden.
Diese Wahl hatte die Arbeitgeberin angefochten. Sie hielt die Wahl für unwirksam, da aus ihrer Sicht die einzelnen Verkaufsregionen keine betriebsratsfähige Einheit darstellen. Vielmehr sei der gesamte Verkaufsbereich mit allen 67 Filialen die betriebsratsfähige Organisationseinheit.
Diese Auffassung ist vom Arbeitsgericht bestätigt worden.
Gegen diesen Beschluss kann noch Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingelegt werden.
ArbG Düsseldorf, 05.06.2019 - Az: 8 BV 224/18
Quelle: PM des ArbG Düsseldorf
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Martin Becker und RA Hont Péter Hetényi
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