Eine ärztliche Stellungnahme über die gesundheitliche Eignung der
Arbeitnehmerin, in der Tätigkeiten mit „Publikumsverkehr jeglicher Art“ wegen des erhöhten Infektionsrisikos ausgeschlossen werden, steht einer Tätigkeit der Arbeitnehmerin in einem Monitorraum mit fünf anderen Arbeitskollegen nicht entgegen. Bei der Arbeit mit Kollegen in einem Raum handelt es sich nicht um Publikumsverkehr. Die Infektionsgefahr ist nicht vergleichbar hoch.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass ihr eine Beschäftigung der Klägerin unmöglich im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB geworden wäre. Am Sperrgepäckschalter C kann die Beklagte die Klägerin unstreitig nicht mehr einsetzen. Die Beklagte hat aber nach Auffassung der Kammer nicht substantiiert begründet, warum sie die Klägerin nicht im Wege der Umsetzung im Monitorraum einsetzen kann.
Aus den im Prozess vorgelegten ärztlichen Gutachten und Attesten ergibt sich nicht, dass und warum die Klägerin im Monitorraum nicht tätig werden dürfte. Aus der Bescheinigung des Herrn E. vom 04.02.2020 lässt sich nicht ableiten, dass die Beklagte die Klägerin ausschließlich am Sperrgepäckschalter C einsetzen dürfte. Herr E. hat hier lediglich ausgeführt, dass bei einem Einsatz dort keine gesundheitlichen Bedenken bestünden. Zu einer Tätigkeit im Monitorraum hat er keine Aussage getroffen.
Einen Einsatz in klimatisierten Räumen schließen die Stellungnahmen nicht aus. Die Gemeinschaftspraxis E. erklärten in dem Attest vom 06.10.2020 ganz im Gegenteil ausdrücklich, dass die Klägerin in klimatisierten Räumen arbeiten könne. Wenn die darlegungsbelastete Beklagte anderer Auffassung ist, hätte sie diese Ansicht substantiiert und für das Gericht nachvollziehbar erläutern müssen. Allein die vorgelegten Stellungnahmen des Herrn E. lassen nicht darauf schließen. Herr E. sprach in seiner E-Mail vom 07.08.2020 lediglich von einem „Risiko“ bei Tätigkeiten in klimatisierten Räumen. Er schloss eine Tätigkeit der Klägerin nicht generell aus, zumal er die Klägerin am ebenfalls klimatisierten Sperrgepäckschalter C für einsatzfähig hielt. Aus seiner E-Mail ging nicht hervor, dass er sich mit dem Monitorraum beschäftigt hätte, wenn er schreibt, dass ihm keine Tätigkeit ohne Gefährdung bekannt wäre.
In seiner Stellungnahme vom 22.10.2020 schloss Herr E. wegen der Zugluft nur einen Einsatz an den Schaltern mit Ausnahme des Sperrgepäckschalters C aus. Lediglich darauf bezieht sich auch seine Aussage, dass es bei einer „Eingrenzung auf Sperrgepäckschalter C“ bleibe. Zu einer Tätigkeit im Monitorraum traf er keine ausdrückliche Aussage. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass im Monitorraum ein Zugluftproblem wie offenbar an den Sperrgepäckschaltern A und B bestehen würde.
Auch bei der Arbeit mit fünf Kollegen in einem Raum sind keine gesundheitlichen Einschränkungen erkennbar. Herr E. schloss in seiner Stellungnahme vom 22.10.2020 ausdrücklich Tätigkeiten mit „Publikumsverkehr jeglicher Art“ wegen des erhöhten Infektionsrisikos aus.
Bei der Arbeit mit Kollegen in einem Raum handelt es sich nicht um Publikumsverkehr. Die Infektionsgefahr ist nicht vergleichbar hoch. Während die Klägerin bei der Arbeit an einem Schalter in einer Schicht mit einer Vielzahl von Personen zusammenträfe, säße sie bei einer Tätigkeit im Monitorraum nur mit fünf Kollegen zusammen. Die Beklagte müsste außerdem gemäß § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX den Arbeitsplatz der Klägerin im Monitorraum behindertengerecht gestalten. Sie könnte das Risiko einer Covid-19-Infektion etwa durch die Anordnung einer Maskenpflicht, räumliche Unterteilungen oder Luftfiltergeräte reduzieren.