Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass - gerade bei Holz-Kastendoppelfenstern - eine komplett luftdichte Verschließung nicht geschuldet, mitunter sogar kontraproduktiv, ist.
Auch ist es grundsätzlich nicht als zur
Minderung berechtigender
Mangel anzusehen, wenn bei (älteren) Holz-Kastendoppelfenstern ein gewisses Spiel vorhanden ist. Es kommt maßgeblich darauf an, ob die Gebrauchstauglichkeit der Fenster ihrer wesentlichen Funktion nach beeinträchtigt ist, wozu das Abhalten von Niederschlag, Feuchtigkeit und Witterung von außen sowie - insbesondere während kälterer Jahreszeiten - die Wärmeisolierung gehören und wobei u.a. auch das Alter des Gebäudes zu berücksichtigen ist.
Mängel kommen demnach insbesondere dann in Betracht, wenn kein ausreichender Schutz z.B. gegen Schlagregen - bzw. allgemeiner: das Eindringen von Feuchtigkeit von außen - gegeben ist oder die Zugluft zu nicht unerheblichen Beeinträchtigungen der vertragsgemäßen Nutzbarkeit der Wohnung durch die Mieter führt.