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Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot bei den Betriebskosten

Mietrecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Will der Mieter Kostensteigerungen bei den Betriebskosten rügen, so obliegt es dem Mieter, vorzutragen, dass die tatsächlich entstandenen Betriebskosten nicht mehr dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz entsprechen. Der mehrfache Vortrag, die Kostensteigerung sei nicht nachvollziehbar, genügt hierfür nicht.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien stritten u.a. um einen Nachzahlungsbetrag aus der Betriebskostenabrechnung 2009 (€ 2.007,52). Der Mieter meint, die Betriebkostenabrechnung sei nicht ordnungsgemäß, insbesondere seien unberechtigte Beträge umgelegt und es sei gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit verstoßen worden:

(1) Die Müllbeseitigungskosten seien nicht nachvollziehbar, weil eine Steigerung von 40 % gegenüber dem Vorjahr zu verzeichnen sei. Verstärktes Müllaufkommen werde bestritten, es sei Sanierungs- und Baumüll über den Hausmüll entsorgt worden. Sperrmüllentsorgungen seien nicht regelmäßig angefallen und die Klägerin habe nichts unternommen, um mögliche Verursacher festzustellen.

(2) Reinigungskosten: Die Steigerung von 2.834,73 Euro im Jahre 2008 auf 5.198,16 Euro im Jahre 2009 sei nicht gerechtfertigt.

(3) Kosten für die Hausbeleuchtung: Die Steigerung von 145,19 Euro im Jahre 2008 auf 249,16 Euro im Jahre 2009 sei nicht gerechtfertigt. Der Abzug von lediglich 3 % der Brennstoffkosten für den Betriebsstrom der Heizanlage sei zu gering.

(4) Hauswart: Die Steigerung von 1.414,08 Euro im Jahre 2008 auf 1.708,99 Euro im Jahre 2009 sei nicht gerechtfertigt. Hier würden Verwaltungs- und Instandsetzungskosten unberechtigt mit umgelegt.

(5) Kalt- und Warmwasserverbrauch: Der Verbrauch sei willkürlich geschätzt worden, der Kostenanstieg werde bestritten. Es sei fehlerhaft, von der Gesamtfläche auszugehen und nicht von den bisherigen Kosten der Beklagten. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Beklagte als Gewerbemieterin erheblich weniger Wasser verbraucht habe.

(6) Der Leerstand im Gebäude sei nicht berücksichtigt worden.

(7) Die Kosten für die Wärmecontractingfirma seien nicht umlagefähig.


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