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Verstoß gegen § 16 WEG bei über Allgemeinstrom finanzierter Internetinstallation

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Installation eines zusätzlichen Internetanschlusses ausschließlich dem Sondereigentum dient, die Betriebskosten der Anlage jedoch über den Allgemeinstrom abgerechnet werden.

§ 16 Abs. 2 WEG bestimmt, dass jeder Wohnungseigentümer anteilig die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen hat. Diese Regelung schließt aus, dass Kosten, die ausschließlich dem Sondereigentum zugutekommen, der Gemeinschaft auferlegt werden. Die Umlage solcher Aufwendungen über den Allgemeinstrom führt daher zu einem unzulässigen Eingriff in die Kostenverteilung des gemeinschaftlichen Eigentums.

Die Geringfügigkeit der entstehenden Stromkosten ist rechtlich unbeachtlich. Ein Verstoß gegen § 16 WEG liegt selbst dann vor, wenn die Belastung der Gemeinschaft nur marginal ist. Maßgeblich ist, dass die Kosten einem individuellen Nutzungsinteresse dienen und keine gemeinschaftsbezogene Zweckbestimmung aufweisen.

Zudem begründet die Möglichkeit weiterer Anschlüsse durch wohnungseigentumsfremde Nutzer eine unbestimmbare finanzielle Belastung für die Gemeinschaft. Die fehlende Einflussmöglichkeit auf Umfang und Kostenentwicklung der Nutzung führt zu einem nicht kalkulierbaren Risiko, das mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung unvereinbar ist. Eine nachträgliche Anpassung des Beschlusses, wonach die Kosten allein der nutzende Eigentümer zu tragen hätte, ist ausgeschlossen, da der ursprüngliche Beschluss inhaltlich fehlerhaft war.


LG Dessau-Roßlau, 03.03.2016 - Az: 5 S 164/15

ECLI:DE:LGDESSA:2016:0303.5S164.15.0A

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Simon, Mecklenburg Vorpommern