Wenn ein Mietobjekt mit Wasser- und Stromzähler ausgestattet ist und der Vertrag festlegt, dass alle Nebenkosten vom Mieter getragen werden, so heißt das, dass die verbrauchsabhängigen Strom-, Wasser- und Abwasserkosten von diesem zu zahlen sind.
Vorliegend hatte der Mieter gegen die Formulierung „Alle Nebenkosten werden vom Mieter getragen“ Einspruch erhoben.
Maßgeblich in einem solchen Falle ist der wirkliche Wille der Vertragspartner.
Bei der Anmietung des Einfamilienhauses musste dem Kläger und künftigen Mieter klar gewesen sein, welche Nebenkosten mit der Nutzung anfallen. Da er den Mietvertrag trotzdem unterzeichnet hatte, hatte er auch für die Nebenkosten gerade stehen.
Vorliegend hatte der Mieter gegen die Formulierung „Alle Nebenkosten werden vom Mieter getragen“ Einspruch erhoben.
Maßgeblich in einem solchen Falle ist der wirkliche Wille der Vertragspartner.
Bei der Anmietung des Einfamilienhauses musste dem Kläger und künftigen Mieter klar gewesen sein, welche Nebenkosten mit der Nutzung anfallen. Da er den Mietvertrag trotzdem unterzeichnet hatte, hatte er auch für die Nebenkosten gerade stehen.
LG Saarbrücken, 19.12.1997 - Az: 13 BS 244/97
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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