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Doppelhaushälfte: Betriebskostenabrechnung vereinfacht!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ein Vermieter einer Doppelhaushälfte kann die direkt für die Haushälfte anfallenden Betriebskosten direkt auf den Mieter überwälzen. Es ist nicht erforderlich, die Kosten beider Haushälften zunächst zu addieren und dann zu verteilen.

Die Grundsätze für die Abrechnung bei einem Mehrfamilienhaus lassen sich nicht auf die Betriebskostenabrechnung einer Doppelhaushälfte übertragen. Hier werden nämlich Kosten (z.B. Grundsteuer) bereits gesondert ausgewiesen.

Es wäre reine Förmelei, zu verlangen, zunächst die Kosten beider Haushälften zu addieren, um die so ermittelten Gesamtkosten dann wiederum umzulegen. In solchen Fällen genügt es, diese gesondert in Rechnung gestellten Posten an den Mieter weiterzuleiten. Eine Abrechnung im üblichen Sinne ist dann nicht erforderlich.

Ein gleiches gilt auch für Wasser- und Abwasserkosten, da die vom Versorger bereits abgelesen und ermittelt wurden, sowie für die separat angefallenen Schornsteinfegerkosten.

Der Umstand, dass bei den Versicherungskosten der Gesamtbetrag für beide Häuser nicht angegeben wurde, führt nicht zur formellen Fehlerhaftigkeit, da es hier offensichtlich ist, dass der Gesamtbetrag das Doppelte des umgelegten Betrages ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der von ihm als grundsätzlich angesehenen Frage zugelassen, ob der Einwendungsausschluss des § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB auch gegenüber einer formell unwirksamen, aber materiell richtigen Abrechnung greift. Diese Frage hat der Senat mit Urteil vom 8. Dezember 2010 (Az: VIII ZR 27/10) dahin entschieden, dass der Zugang einer den formellen Anforderungen nicht genügenden Betriebskostenabrechnung die Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB nicht in Gang setzt.

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