Es handelt sich um einen nachträglichen
Mietmangel, wenn es wegen veränderter Umweltbedingungen (hier: Wassereinbrüche durch Starkregen im Souterrain) zu Schäden an einer Mietwohnung kommt. In einem solchen Fall hat der Mieter einen Instandsetzungsanspruch.
Im vorliegenden Fall hatte die Mieterin vom Vermieter verlangt, Rückstausicherungen zu ergreifen, um künftig zu verhindern, dass bei Starkregen durch die Entwässerungseinrichtungen auf Fußbodenhöhe Abwasser in die Wohnung eindringen kann.
Problematisch war hier, dass Rückstausicherungen bei Anmietung nicht vorhanden waren und zunächst einmal eine
Modernisierung darstellen. Zu Modernisierungen ist der Vermieter aber grundsätzlich nicht verpflichtet.
Das Gericht war der Ansicht, dass mittlerweile in Berlin vermehrt mit Starkregen zu rechnen ist und daher eine konkrete Gefahr von Wassereinbrüchen vorlag. Daher sei aufgrund veränderter Umweltbedingungen ein nachträglicher Mietmangel entstanden, den der Vermieter zu beheben hat. Schließlich kann der Mieter erwarten, dass ein zeitgemäßes Wohnen möglich ist - dies bedeutet auch, dass er nicht regelmäßig mit Wassereinbrüchen rechnen muss.