Erstreckt sich der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung/Hochwasser oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau, es sei denn, es handelt sich um einen Leitungswasserschaden durch einen hierdurch verursachten Rohrbruch, so stellt ein Wasserschaden durch ein stark aufkommendes Niederschlagswasser und nicht richtig abfließendes Abwasser in den Hauptkanal keinen Versicherungsfall dar.
Die Schäden sind ursächlich durch einen vom starken Witterungsniederschlag hervorgerufenen Rückstau in den Leitungen entstanden. Unerheblich ist dabei, ob es sich ausschließlich um Niederschlagswasser handelt oder ob das Regenwasser mit Leitungswasser vermischt war.
Die Versicherungsnehmer müssten nach Maßgabe des § 286 ZPO beweisen, dass durch den Rückstau ein Rohrbruch verursacht wurde. Gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Dabei genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.
Wurden nach den Feststellungen des Sachverständigen die im Abwasserrohrabzweig montierte Muffenstopfen (Verschlusskappe) durch erhöhten Druck, größer als 0,5 bar, aus der Rohrmuffe gedrückt, so liegt kein Rohrbruch vor.
Die Schäden sind ursächlich durch einen vom starken Witterungsniederschlag hervorgerufenen Rückstau in den Leitungen entstanden. Unerheblich ist dabei, ob es sich ausschließlich um Niederschlagswasser handelt oder ob das Regenwasser mit Leitungswasser vermischt war.
Die Versicherungsnehmer müssten nach Maßgabe des § 286 ZPO beweisen, dass durch den Rückstau ein Rohrbruch verursacht wurde. Gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Dabei genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.
Wurden nach den Feststellungen des Sachverständigen die im Abwasserrohrabzweig montierte Muffenstopfen (Verschlusskappe) durch erhöhten Druck, größer als 0,5 bar, aus der Rohrmuffe gedrückt, so liegt kein Rohrbruch vor.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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