Ist es im Bad der Mieter zu einem
Wasserschaden gekommen, der dazu geführt hat, dass mehrere Wände, unter anderem auch die zum Schlafzimmer, durchfeuchtet wurden und
Schimmel auftrat, so stellt dies einen nicht unerheblichen
Mangel der Mietsache dar.
Aufgrund des Umstandes, dass das Bad dadurch nicht vertragsgemäß genutzt werden konnte, erscheint eine
Minderung in Höhe von 40 % für angemessen.
Welche Herabsetzung der Miete angemessen ist, lässt sich nur für den jeweiligen Einzelfall festlegen und ist ggf. nach § 287 ZPO zu schätzen. Bedeutsam ist insbesondere das Gewicht des Mangels sowie das Ausmaß der durch ihn verursachten Gebrauchsbeeinträchtigungen, ihre Dauer, die grundsätzlich taggenau zu berücksichtigen ist, sowie die vertragliche Leistungsbewertung und die Verkehrssitte.
Auch wenn der Vermieter den Mietern nicht persönlich aufgetragen hat, in einer anderen Wohnung zu duschen, stellt diese Anweisung durch eine Dritte Person, die mit dem Objekt vertraut war, ein wichtiges Indiz dafür dar, dass die Dusche und damit das Bad nicht vertragsgemäß genutzt werden konnte. Allein der Umstand, dass der Wasserschaden aus diesem Bereich herrührt, spricht ebenfalls dafür, dass man das Bad nicht benutzen sollte, um den Schaden nicht zu vergrößern.
Die Nutzung des Badezimmers einer Wohnung ist jedoch neben der Möglichkeit dort zu schlafen und sich zum Wohnen dort aufzuhalten ein essentieller Bestandteil des Gebrauches einer Wohnung.