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Schimmel in der Wohnung: Rechte, Pflichten und Minderungssätze im Mietrecht

Mietrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Schimmel kann in der Wohnung aufgrund verschiedener Ursachen auftreten. Ursache hierfür ist Feuchtigkeit, so dass letztendlich die Ursache für die auftretende Feuchtigkeit gefunden und eliminiert werden muss. Hier ergibt sich auch schon der regelmäßig auftretende Streitpunkt: Wer ist an der Feuchtigkeit schuld?

Mieter und Vermieter schieben sich bei Schimmelbefall gerne die Schuld zu. Mieter nehmen häufig einen Baumangel (undichtes Dach oder Mauerwerk, etc.) oder Fremdverschulden an, Vermieter hingegen falsches Lüften des Mieters.

Dies liegt wohl zum einen daran, dass man ein eigenes Verschulden - unabhängig von der tatsächlichen Ursächlichkeit - nicht gerne annimmt und zum anderen daran, dass Schimmelbefall mietrechtlich als Mangel an der Mietsache anzusehen ist, der den Mieter zur Minderung des Mietzinses berechtigt, sofern er den Mangel nicht herbeigeführt hat. Zudem muss der Vermieter den Mangel beseitigen. Andererseits kann ein durch falsches Lüftungsverhalten entstandener Schimmelbefall zu Schadensersatzansprüchen des Vermieters gegen den Mieter führen.

Im Streitfall ist fast immer ein Gutachten erforderlich, um die Schuldfrage zweifelsfrei zu klären. Ein solches Gutachten bildet im Rechtsstreit dann meist die Grundlage für den Urteilsspruch. Ein Gegengutachten kann sich also manchmal lohnen. Allerdings sind Gutachten zur Feststellung der Ursache eines Schimmelbefalls teuer, vor allem dann, wenn Materialproben vom Mauerwerk entnommen und untersucht werden müssen.

Zunächst hat der Mieter den Mangel dem Vermieter umgehend zu melden. Hierfür eignet sich eine Mängelanzeige mit Fristsetzung. Hierbei bietet es sich an, die Mängelanzeige sofort mit einem privaten Gutachten / Selbsttest zu unterfüttern, aus dem zumindest die Schimmelart und deren Konzentration hervorgehen sollte - auch wenn dies bei einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung nicht ausreicht.

Ideal wäre natürlich ein Gutachten eines gerichtlich vereidigten Sachverständigen - dies ist aber auch eine der teuersten Möglichkeiten, die aber auch eine außergerichtliche Einigung vereinfacht, wenn sich tatsächlich ein Gefahrenpotential ergibt, da die Wahrscheinlichkeit, dass ein Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen gleich ausfällt, sehr hoch ist.


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Stand: 19.02.2019 (aktualisiert am: 23.04.2026)
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Die Zuständigkeit hängt von der Ursache ab. Ist der Schimmel durch Baumängel bedingt, muss der Vermieter den Mangel beseitigen. Liegt die Ursache hingegen in einem falschen Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters, ist dieser zur Schadensbeseitigung verpflichtet.
Die Minderungssätze variieren je nach Ausmaß des Befalls. Sie reichen von ca. 10 % bei kleineren Flecken bis hin zu 100 % bei gesundheitsgefährdender Unbewohnbarkeit der Wohnung (vgl. AG Steinfurt, 11.08.1977 - Az: 3 C 230/77; AG München, 11.06.2010 - Az: 412 C 11503/09).
Ja, insbesondere beim Einbau von Isolierglasfenstern muss der Vermieter den Mieter auf die notwendige Anpassung des Lüftungs- und Heizverhaltens aufmerksam machen. Unterbleibt dies, trifft den Vermieter ein Mitverschulden am entstandenen Schimmelbefall.
Verweigert der Vermieter die Beseitigung, muss er darlegen, dass der Mangel nicht durch äußere Einwirkungen oder die bauliche Beschaffenheit verursacht wurde (vgl. BGH - Az: XII ZR 272/97). Kann er dies, muss der Mieter nachweisen, dass er ausreichend geheizt und gelüftet hat.
Dr. Rochus SchmitzHont Péter HetényiAlexandra Klimatos

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