Bei Schimmelbildung an mehreren Stellen in der Wohnung kann die Miete um mindestens 10% gemindert werden. Vorliegend kam es im Fensterbereich im Kinder- und Schlafzimmer und im Balkontürbereich im Wohnzimmer zu Schimmel. Der Vermieter sah die Ursache beim Lüftungsverhalten der Mieter, der Mieter sah einen Baumangel als Ursache. Gutachterlich wurde die Auffassung des Mieters bestätigt.
Bei einer Schimmelbildung liegt grundsätzlich wegen möglicher Gefahren für die Gesundheit des Mieters und der erheblichen optischen Beeinträchtigung ein Mangel an der Mietsache vor. Eine Minderung des Mietzinses ist nicht ausgeschlossen, wenn der Mieter nicht als Verantwortlicher festgestellt werden kann sondern vielmehr Baumängel als Ursache gefunden wurden. Nach Auffassung des Gerichts ist eine Minderung um wenigstens 10% gerechtfertigt.
Bei einer Schimmelbildung liegt grundsätzlich wegen möglicher Gefahren für die Gesundheit des Mieters und der erheblichen optischen Beeinträchtigung ein Mangel an der Mietsache vor. Eine Minderung des Mietzinses ist nicht ausgeschlossen, wenn der Mieter nicht als Verantwortlicher festgestellt werden kann sondern vielmehr Baumängel als Ursache gefunden wurden. Nach Auffassung des Gerichts ist eine Minderung um wenigstens 10% gerechtfertigt.
AG Norderstedt, 18.12.2009 - Az: 42 C 561/08
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