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Verunreinigung des Balkons durch Taubenkot ist kein Mietmangel

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Da der Vermieter in der Regel keine Möglichkeit hat, die Verunreinigung von Balkonen mit Taubenkot zu verhindern, kann der Mieter in diesem Fall weder die Miete mindern, noch von dem Vermieter die Reinigung des Balkons verlangen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Ob Taubenkot einen Mangel i.S.d. § 536 BGB darstellt, wird unterschiedlich beurteilt. Zum Teil wir dies ohne nähere Begründung bejaht (AG Hamburg, 06.01.1988 - Az: 40a C 2574/87; AG München, 04.07.2008 - Az: 412 C 32850/08). Demgegenüber soll eine Minderung nur in besonders extremen Fällen der Verschmutzung, im Allgemeinen jedoch nicht eintreten (LG Berlin, 21.05.2010 - Az: 65 S 540/09).

Das Gericht schließt sich letzterer Auffassung und das mit der Maßgabe an, dass ohne Hinzutreten besonderer, insbesondere vertraglich vereinbarter Aspekte die Verschmutzung des Balkons mit Taubenkot keinen Mietmangel darstellt.

Dass sich das in Gemeinschaftsbereichen anders darstellt ist selbstredend, beruht jedoch schlicht darauf, dass der Vermieter vertraglich verpflichtet ist, die Mietsache in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und daher auch regelmäßige Reinigungsarbeiten durchzuführen. Demgegenüber obliegt die Reinigung von vermieteten Bereichen (Wohnung, Balkon, etc.) gerade nicht dem Vermieter, sondern dem Mieter. Dieser hat nicht nur keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Reinigung seiner Wohnung bzw. dieser zugehöriger Flächen, sondern ist aufgrund seiner Obhutspflicht sogar seinerseits hierzu verpflichtet.

Damit kann die Beklagte aus dem ungereinigten Zustand des Balkons schon per se keine Minderung herleiten. Die Mangelhaftigkeit der Mietsache iSd § 536 BGB könnte sich daher allenfalls aus der Verunreinigung ihres Balkons durch die Tauben ergeben. Dafür aber ist keine vertragliche Grundlage ersichtlich. Der Vermieter ist für das Verhalten wilder Tiere nicht verantwortlich. Er hat auch keine Möglichkeiten, auf das Flugverhalten von Tauben Einfluss zu nehmen. Damit ist auch nicht ersichtlich, dass er dieses aufgrund des Mietvertrags schulden würde .

Dass Tauben grundsätzlich in einer Liegenschaft auftauchen und den Balkon mit Taubenkot verunreinigen können, ist bekannt und grundsätzliches Risiko jedes Wohnungsnutzers. Durch die Verunreinigungen hat sich daher nur eine allgemeine Beeinträchtigungsgefahr realisiert, gegen welche der Vermieter auch keine Abwehrverpflichtung übernimmt, es sei denn, dass dieses ausdrücklich im Mietvertrag aufgeführt ist. Die Beklagte hat die Wohnung zudem in dem vorhandenen Zustand (also insbesondere ohne Taubennetz) angemietet, so dass sie aus diesem auch keine Mangelhaftigkeit herleiten kann, wenn Tauben den Balkon verunreinigen.


AG Hanau, 25.10.2022 - Az: 94 C 21/22

ECLI:DE:AGHANAU:2022:1025.94C21.22.00

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