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Mieter kann wegen „Ice-Bucket-Challenge“ gekündigt werden!

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Vermieter kann dem Mieter fristlos kündigen, wenn dieser aus Anlass eines Streits einen Eimer Wasser über ihm auskippt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Vermieterin hatte die Mieterin vor dem Amtsgericht auf Räumung der Wohnung verklagt, weil diese sie zwei Mal mit Wasser übergossen habe.

Unstreitig zwischen den Parteien war zwar, dass die Mieterin jeweils einen Eimer Wasser aus dem Fenster in den Hof gegossen habe, als sich die Vermieterin in diesem befand. Die Mieterin hatte allerdings bestritten, die Vermieterin getroffen zu haben oder überhaupt treffen zu wollen.

Das Amtsgericht hat entschieden, dass die Kündigung wirksam war.

Denn der vernommene Zeuge bestätigte, dass die Vermieterin beide Male tatsächlich mit dem Wasser aus dem Eimer vollständig übergossen wurde. Diese sei, so der Zeuge, „klitschnass“ wie bei der „Ice-Bucket-Challenge“ gewesen. Das rechtfertige eine fristlose Kündigung wegen Störung des Hausfriedens.

Selbst wenn die Mieterin keine direkte Absicht gehabt habe, die Vermieterin zu treffen, so habe sie dies angesichts der Situation jedoch zumindest billigend in Kauf genommen. Denn ihr Ziel lag schon nach dem eigenen Vortrag darin, die Vermieterin davon abzuhalten, ihr Fahrrad umzustellen.

Es habe auch keiner vorherigen Abmahnung bedurft, zumal die Mieterin, wie sich aus der Beweisaufnahme ergab, bereits weitere derartige Aktionen angekündigt habe.


AG Hanau, 19.02.2024 - Az: 34 C 92/23

ECLI:DE:AGHANAU:2024:0219.34C92.23.00

Quelle: PM des AG Hanau


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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