Eine Klausel in einem Formularmietvertrag, wonach nur ein polizeilich gemeldeter Bewohner einen Schlüssel für die Haustür erhält, ist unwirksam, da wesentliche Rechte zumindest eines einzelnen Mieters erheblich eingeschränkt werden. Der Mieter hat Anspruch auf Überlassung eines zweiten Haustürschlüssels.
Derartige Klauseln unterliegen der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Danach ist eine Klausel unwirksam, wenn sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
Eine Klausel, die die Übergabe von Haustürschlüsseln auf polizeilich gemeldete Bewohner beschränkt - sodass jeder gemeldete Bewohner lediglich einen Schlüssel erhält -, greift in erheblicher Weise in die mietvertraglichen Nutzungsrechte ein. Aus § 536 BGB (a.F.) ergibt sich die Pflicht des Vermieters, dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zu gewähren. Hierzu gehört nicht nur der physische Zugang zur Wohnung selbst, sondern auch ein angemessener Zugang zum Gebäude und zu den gemeinschaftlichen Bereichen.
Die Beschränkung auf einen einzigen Haustürschlüssel je gemeldeter Person schränkt insbesondere Alleinmieter unangemessen in ihrer Nutzungsfreiheit ein. Wer eine Wohnung alleine bewohnt, ist im Alltag regelmäßig auf die Möglichkeit angewiesen, einem Besucher oder einer Vertrauensperson - etwa bei längerer Abwesenheit - einen Schlüssel überlassen zu können. Diese Möglichkeit wird durch die Beschränkung auf einen einzigen Schlüssel faktisch ausgeschlossen. Die daraus resultierende Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit ist mit dem Zweck des Mietvertrages - der umfassenden Gebrauchsüberlassung - nicht vereinbar.
Derartige Klauseln unterliegen der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Danach ist eine Klausel unwirksam, wenn sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
Eine Klausel, die die Übergabe von Haustürschlüsseln auf polizeilich gemeldete Bewohner beschränkt - sodass jeder gemeldete Bewohner lediglich einen Schlüssel erhält -, greift in erheblicher Weise in die mietvertraglichen Nutzungsrechte ein. Aus § 536 BGB (a.F.) ergibt sich die Pflicht des Vermieters, dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zu gewähren. Hierzu gehört nicht nur der physische Zugang zur Wohnung selbst, sondern auch ein angemessener Zugang zum Gebäude und zu den gemeinschaftlichen Bereichen.
Die Beschränkung auf einen einzigen Haustürschlüssel je gemeldeter Person schränkt insbesondere Alleinmieter unangemessen in ihrer Nutzungsfreiheit ein. Wer eine Wohnung alleine bewohnt, ist im Alltag regelmäßig auf die Möglichkeit angewiesen, einem Besucher oder einer Vertrauensperson - etwa bei längerer Abwesenheit - einen Schlüssel überlassen zu können. Diese Möglichkeit wird durch die Beschränkung auf einen einzigen Schlüssel faktisch ausgeschlossen. Die daraus resultierende Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit ist mit dem Zweck des Mietvertrages - der umfassenden Gebrauchsüberlassung - nicht vereinbar.
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AG Berlin-Schöneberg, 09.10.1990 - Az: 103 C 406/90
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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