Vereinbaren die Parteien eines Miet- oder Pachtvertrages ein nach Zeitabschnitten bemessenes Entgelt (hier: monatlich) und beginnt das Vertragsverhältnis inmitten eines laufenden Zeitabschnitts (hier: 11. Kalendertag des Monats), so ist anzunehmen, dass für den laufenden Zeitabschnitt ein nach der noch übrigen Zeit anteilig bemessenes Entgelt geschuldet ist, sofern die sonstigen Absprachen und Umstände keine andere Deutung gebieten.
Ein Rechtsmangel im Sinne des
§ 536 Abs. 3 BGB ist anzunehmen, wenn das Recht eines Dritten einem vertragsgemäßen Gebrauch der Sache entgegensteht und dieses Recht in einer Weise geltend gemacht wird, dass es sich einschränkend auf die Möglichkeit tatsächlichen Gebrauchs auswirkt, wobei die Androhung von Besitzentziehungsmaßnahmen ausreicht.
Im Falle einer subjektiven rechtlichen Unmöglichkeit der Gebrauchsüberlassung wegen entgegenstehender Rechte Dritter ist ab tatsächlicher Gebrauchsüberlassung die Vorschrift des § 536 Abs. 3 BGB speziell gegenüber allgemeinen Vorschriften, insbesondere gegenüber den §§ 275, 326, 119 BGB.
Für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunden besteht die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit; es wird also vermutet, dass das, was im beurkundeten Text steht, der Vereinbarung entspricht und nur das vereinbart ist. Die Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände beruft, trifft die Beweislast für deren Vorliegen. Diese Grundsätze gelten nicht nur bei formbedürftigen Rechtsgeschäften, sondern auch dann, wenn die Parteien zu Beweiszwecken ein nicht formbedürftiges Rechtsgeschäft urkundlich fixieren.