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Voraussetzungen der Abänderung einer Ehescheidungsfolgenvereinbarung

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Gemäß § 239 Abs. 2 FamFG richten sich die Voraussetzungen der Abänderung einer vollstreckbaren Urkunde nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

Gemäß § 313 Abs. 1 BGB kann die Anpassung eines Vertrages verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.


AG Hanau, 07.09.2017 - Az: 62 F 510/16 UK

ECLI:DE:AGHANAU:2017:0907.62F510.16.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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