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Voraussetzungen der Abänderung einer Ehescheidungsfolgenvereinbarung

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Gemäß § 239 Abs. 2 FamFG richten sich die Voraussetzungen der Abänderung einer vollstreckbaren Urkunde nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

Gemäß § 313 Abs. 1 BGB kann die Anpassung eines Vertrages verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.


AG Hanau, 07.09.2017 - Az: 62 F 510/16 UK

ECLI:DE:AGHANAU:2017:0907.62F510.16.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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