Erbstreitigkeiten vermeiden: Erstellen oder prüfen Sie ein ➠ Testament!Der Erblasser hatte ausweislich eines Auszugs aus der Geburtsmatrikel am 30.06.1943 bei der Feldpost Nr. 16453 A anerkannt, der Vater der am 15.05.1943 in Razvanje, welches zur Zeit der Geburt zum Deutschen Reich gehörte, nichtehelich geborenen Beteiligten zu 1. zu sein.
Der Erblasser verstarb am 21.12.1990. Ausweislich des auf diesen Tag bezogenen Nachlassverzeichnisses betrug der Nettonachlasswert 221.317,-- DM.
Mit notarieller Urkunde vom 09.01.1991 hatte die Beteiligte zu 1. die Erteilung eines
Alleinerbscheins beantragt. Nach Hinweis des Nachlassgerichts auf die Nichtehelichkeit war der Antrag zurückgenommen worden.
Am 20.02.1991 wurde ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt, der als Erben vier Geschwister und drei Nichten des Erblassers, darunter die Beteiligte zu 2., als Erben ausweist.
Am 26.09.1991 kam es zu einem wegen seines weiteren Inhalts in Bezug genommenen Vergleich vor dem Arbeitsgericht Aachen in einem Verfahren zwischen der Beteiligten zu 1. als Klägerin und der Erbengemeinschaft als Beklagte, in dem Letztere sich zur Zahlung von 45.000,-- DM an die Beteiligte zu 1. verpflichtete. Das Arbeitsgericht hatte den Prozessparteien zuvor vorgeschlagen, „die Klägerin mit 1/7 am gesamten Nachlass zu beteiligen, wobei gegenseitige Forderungen, die nach dem Erbfall entstanden sind, keine Berücksichtigung gefunden haben.“. Die Zahlung erfolgte vereinbarungsgemäß.
Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 07.12.2017 begehrte die Beteiligte zu 1. von dem Nachlassgericht unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betreffend das Erbrecht nichtehelicher Kinder Auskunft über die Nachlassakten und die Übersendung von Unterlagen in Kopie.
Mit Schriftsatz vom 18.04.2018 hat die Beteiligte zu 1) die Einziehung des Erbscheins vom 20.02.1991 und die Erteilung eines sie als Alleinerbin ausweisenden Erbscheins beantragt. Das Amtsgericht hat darauf hingewiesen, dass der Antrag nicht den Erfordernissen des § 353 Abs. 3 FamFG entspreche. Die Antragstellerin hat daraufhin erklärt, einer eidesstattlichen Versicherung bedürfe es wegen Offenkundigkeit der Tatsachen nicht; im Übrigen sei sie aber auch zur Abgabe einer solchen bereit, beantrage aber, ihr die Abgabe zu erlassen.
Dem Antrag sind die Beteiligten zu 2. bis 7. , 9. bis 12. und 15 entgegengetreten.
Die Nachlassrechtspflegerin hat mit zwei Beschlüssen vom 10.10.2018 den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1. und deren Einziehungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, es sei keine Konventionswidrigkeit gegeben, die Beteiligte zu 1) sei nicht in ihren Rechten aus Art. 14 der Konvention verletzt.
Gegen den ihr zu Händen ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 15.10.2018 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 1) mit zwei am 16.10.2018 bei dem Amtsgericht per Telefax eingegangenen Schriftsätzen ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 16.10.2018 jeweils Beschwerde gegen die Zurückweisung des Erbscheinsantrages und des Einziehungsantrages eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, der Ausschluss des Erbrechts in ihrem Fall verstoße gegen die Konvention; die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sei hier einschlägig.
Die Beteiligten zu 2. bis 7, 11., 12. und 15 sind der Beschwerde entgegengetreten.
Das Amtsgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen und die Sachen dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die beiden zulässigen, insbesondere fristgerecht eingelegten Beschwerden haben in der Sache keinen Erfolg. Das Nachlassgericht hat jeweils mit Recht von einer Einziehung des gemeinschaftlichen Erbscheins vom 20.02.1991 abgesehen und den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen.
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