Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind bis zu bestimmten Höchstbeträgen gemäß § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei. Der diese Höchstbeträge übersteigende Teil der Abfindung ist nur dann ermäßigt zu besteuern, wenn er die Voraussetzungen einer Entschädigung nach § 24 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 und 2 EStG erfüllt.
Mit Schreiben vom 24.05.2004 setzt sich das Bundesfinanzministerium mit dem Begriff der Entschädigung detailliert auseinander.
Veröffentlicht: 01.06.2004
Quelle: BMF
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