Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Eine Gewinnbeteiligung für das abgelaufene Jahr kann vom
Arbeitgeber auf Mitarbeiter beschränkt werden, die zum Auszahlungszeitpunkt beim Arbeitgeber beschäftigt sind. Ausgeschiedene Mitarbeiter haben somit keinen Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung - auch dann nicht, wenn sie das ganze Jahr zuvor beim Arbeitgeber beschäftigt waren.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten um eine Sonderzahlung.
Die Klägerin war vom 15.11.1998 bis zum 31.03.2004 bei der Beklagten als Projektmanagerin beschäftigt. Das
Arbeitsverhältnis endete nach dem Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Prozessvergleichs aufgrund
ordentlicher betriebsbedingter Kündigung vom 20.01.2004 zum 31.03.2004 gegen Zahlung einer
Abfindung i. H. v. 30.000,- €. Zuvor war die Klägerin bereits seit Anfang Januar 2003 von der Arbeit freigestellt gewesen.
Bei der Beklagten besteht eine
Betriebsvereinbarung „über Entgeltzahlung und Gewinnbeteiligung“ vom 28.09.2001, die u. a. Regelungen über einen Gewinnbeteiligungsanspruch der Mitarbeiter enthält. Diesbezüglich enthält die Betriebsvereinbarung folgende Bestimmung:
„§ 7 Individuelle Anspruchsberechtigung
Ausgenommen sind Geschäftsführer, Prokuristen sowie Arbeitnehmer in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Ausgenommen sind weiterhin alle Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Auszahlung der Gewinnbeteiligung nicht die letzten 12 Monate zurück gerechnet ab dem Zeitpunkt der Auszahlung voll für das Unternehmen tätig waren oder sich zum Zeitpunkt der Auszahlung in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befinden, es sei denn, die Kündigung erfolgte ordentlich durch den Arbeitgeber.“
Zwischen Mitte und Ende April 2004 zahlte die Beklagte an ihre Arbeitnehmer eine Gewinnbeteiligung für das Jahr 2003 aus.
Die Klägerin ist der Ansicht, auch ihr stehe nach den Vorschriften der Betriebsvereinbarung vom 28.09.2001 für das Jahr 2003 eine Gewinnbeteiligung zu. Auf § 7 der Betriebsvereinbarung könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Die Regelung sei insoweit unwirksam, als sie auch Arbeitnehmer, denen aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden sei, von der Gewinnbeteiligung ausschließe. Darüber hinaus mache die Betriebsvereinbarung das Entstehen verdienter Ansprüche vom Eintritt eines unbestimmten Fälligkeitszeitpunktes abhängig.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Gewinnbeteiligung nach der Betriebsvereinbarung vom 28.09.2001 zu, da sie zum 31.03.2004 ausgeschieden und somit nicht die letzten 12 Monate vor dem Auszahlungszeitpunkt im Arbeitsverhältnis gestanden habe. Insoweit stehe dem geltend gemachten Anspruch auch der Umstand entgegen, dass die Klägerin - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - bereits seit Januar 2003 von der Arbeit freigestellt gewesen sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.09.2004 abgewiesen.
Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz eingelegt und begründet.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge unverändert weiter.
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