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Geltendmachung von Urlaubsabgeltungsansprüchen

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 26 Minuten

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Auch bei einer streitigen Beendigung und rückwirkender Einigung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen Urlaubsabgeltungsansprüche nur, wenn die Urlaubsansprüche rechtzeitig geltend gemacht wurden.

Ist tarifvertraglich die schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen vorgesehen, so genügt die Aufforderung, diese Ansprüche abzurechnen - auch wenn tarifvertraglich die Pflicht zur Erteilung einer Abrechnung vorgesehen ist - zur Einhaltung der Verfallsfrist nicht.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung eines ehemaligen Arbeitgebers zur Zahlung von Restlohn, Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld an einen ausgeschiedenen Arbeitnehmer.

Der Kläger war bei der Beklagten, die einen Betrieb für Baudekoration betreibt, als Maler und Lackierer beschäftigt. Der Jahresurlaubsanspruch beträgt nach § 5 Ziff. 1 des Arbeitsvertrags 29 Arbeitstage, Urlaubsgeld sollte der Arbeitnehmer je Urlaubstag „nach Tarif“ erhalten. Die Beklagte erhielt für die Einstellung des Klägers Zuschüsse vom Arbeitsamt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der für allgemeinverbindlich erklärte Rahmen-Tarifvertrag für das Maler- und Lackiererhandwerk Anwendung.

Dieser Tarifvertrag enthält in § 49 folgende Regelung hinsichtlich von Ausschlussfristen:

Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.

Lehnt die Gegenpartei den Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruches schriftlich, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von dessen Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.

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