Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Wird ein einzelner „Satellitenarbeitsplatz“ in einem Betrieb eines anderen Unternehmens eingerichtet, entsteht dadurch auch dann kein gemeinschaftlicher Betrieb zweier Unternehmen, wenn die beteiligten Betriebe nur 20 km voneinander entfernt sind und unter Leitung derselben Person stehen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen
Arbeitgeberkündigung.
Die Klägerin war bei der beklagten Steuerberatungsgesellschaft seit dem 01.12.2004 als Lohnbuchhalterin für zuletzt 1.559,00 € brutto/Monat mit einer regelmäßigen
Arbeitszeit von 30 Stunden/Woche beschäftigt. Die Beklagte betreibt eine Niederlassung in G, in der regelmäßig weniger als 10 Arbeitnehmer tätig sind. In N, das von G etwa 20 km entfernt ist, betreibt die F – Steuerberatungsgesellschaft eine Niederlassung, in der mehr als 10 Arbeitnehmer tätig sind. Sowohl die Beklagte, als auch die F. Steuerberatungsgesellschaft gehören der bundesweit tätigen E-Gruppe an. Zum Zwecke der Rechnungslegung an Mandanten wird innerhalb der E-Gruppe einheitlich die konzerneigene Software ETAX genutzt. Die F – Steuerberatungsgesellschaft nutzt ETAX in ihrer Niederlassung N auch für die gegenüber ihren Mandanten als Dienstleistung erbrachte Buchhaltungstätigkeit. Die Beklagte nutzt in ihrer Niederlassung in G für die als Dienstleistung erbrachte Buchhaltungstätigkeit dagegen die Software DATEV. Die in N tätigen Mitarbeiter der F – Steuerberatungsgesellschaft sind mangels entsprechender Anwenderkenntnisse nicht in der Lage, Buchhaltungsdienstleistungen mit DATEV zu erbringen. Die Mitarbeiter der Beklagten und der F – Steuerberatungsgesellschaft verfügen über Zugriffsrechte auf die in der eigenen Niederlassung genutzte Buchhaltungssoftware. Sie können dagegen nicht auf die in der anderen Niederlassung eingesetzte Buchhaltungssoftware zugreifen. Eine gegenseitige Vertretung der Mitarbeiter der Niederlassungen findet nicht statt. Die Niederlassung verfügen über getrennte Telefonanlagen. Sowohl die Niederlassung der Beklagten in G, als auch die Niederlassung der F – Steuerberatungsgesellschaft in N werden in Personenidentität von Herrn GN geleitet. Dieser ist sowohl mit der Beklagten, als auch mit der F – Steuerberatungsgesellschaft als atypisch stiller Gesellschafter vertraglich verbunden.
Am 01.03.2019 stellte die Beklagte, die eine Stelle in ihrer Niederlassung in G ausgeschrieben hatte, die Lohnbuchhalterin T ein. Diese wohnt in L, einer Nachbarstadt von N . In den ersten zwei Monaten ihres
Arbeitsverhältnisses wurde Frau T in der Niederlassung der Beklagten in G eingearbeitet. Ab Mitte Mai 2019 wurde ihr wegen des deutlich kürzeren Weges zum Kindergarten und Wohnort mit Billigung des Niederlassungsleiters ein Computerarbeitsplatz in der Niederlassung N der F – Steuerberatungsgesellschaft zur Verfügung gestellt. Um ihre Buchhaltungstätigkeit für die Beklagte zu verrichten, verbindet sich Frau T von diesem Computerarbeitsplatz aus über eine geschützte Internetverbindung mit dem DATEV-System der Beklagten. Kosten für die Bereitstellung des Computerarbeitsplatzes in der Niederlassung N stellt die F – Steuerberatungsgesellschaft der Beklagten nicht in Rechnung.
Die Beklagte und die F – Steuerberatungsgesellschaft haben aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur E-Gruppe dieselbe Umsatzsteueridentifikationsnummer. Die Betriebssteuernummern der Niederlassung der Beklagten in G und der Niederlassung der F – Steuerberatungsgesellschaft in N sind dagegen nicht identisch.
Mit Schreiben vom 31.01.2019, das der Klägerin an diesem Tage zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30.06.2019. Die
Kündigungsschutzklage der Klägerin ging am 12.02.2019 beim Arbeitsgericht ein.
Die Klägerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, die Kündigung sei nach dem Maßstab des
§ 1 KSchG sozialwidrig und unwirksam. Das
Kündigungsschutzgesetz sei anwendbar, weil es sich bei den Niederlassungen der Beklagten in G und der F – Steuerberatungsgesellschaft in N um einen Gemeinschaftsbetrieb handele, in dem insgesamt mehr als 10 Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt seien. Herr GN sei für beide Niederlassungen befugt, personelle als auch wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen. Dazu zähle die Befugnis Einstellungen und Kündigungen vorzunehmen, über Urlaubsanträge zu entscheiden, Überstunden zu genehmigen, die Höhe von Prämienzahlungen zu bestimmen sowie Arbeits- und Pausenzeiten zu regeln. Sein Arbeitsplatz sei geteilt, er sei Dienstag, Donnerstag und Freitag in G, Montag und Mittwoch in N tätig. In Verantwortung des Niederlassungsleiters gebe es einen regen Personalaustausch. Frau B, Arbeitnehmerin der Niederlassung G, sei in der 4. KW zur Einarbeitung der Frau H, einer Arbeitnehmerin der Niederlassung N, in N tätig gewesen. Frau H wiederum sei ab 14.02.2019 kurzzeitig auf dem Arbeitsplatz der Klägerin in G beschäftigt worden.
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