Verlangt ein Kunde Schadensersatz für einen angeblichen Mangelfolgeschaden an einem Kfz-Bauteil, muss er im Rahmen des Vollbeweises nicht nur die mangelhafte Werkleistung nachweisen, sondern auch, dass das begutachtete Bauteil tatsächlich mit dem im Fahrzeug verbauten identisch ist. Gelingt dieser Identitätsnachweis nicht, geht dies zu Lasten des Anspruchstellers, selbst wenn ein Sachverständigengutachten Mängel am untersuchten Teil feststellt.
Stehen sich die Aussagen zweier Zeugen in unvereinbarem Widerspruch gegenüber, ohne dass Anhaltspunkte für die Unglaubwürdigkeit einer der beiden Seiten bestehen, und ohne dass weitere Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen, kann das erforderliche Beweismaß nicht erreicht werden. Die Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsache - hier die telefonische Zusage der Kostenübernahme - trägt dabei derjenige, der sich auf den Anspruch beruft.
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Gegenstand des Verfahrens war ein Anspruch auf Erstattung von Ersatzteilkosten, die im Zusammenhang mit einer vorangegangenen Kfz-Reparatur entstanden waren. Die spätere Klägerin hatte nach einer zunächst durchgeführten Reparatur an Kupplung, Zweimassenschwungrad und Nehmerzylinder erneut Probleme am Fahrzeug festgestellt und dieses in eine andere Werkstatt verbracht. Dort wurden nach ihrer Darstellung Folgeschäden an Kupplung, Druckplatte und Drucklager festgestellt, die auf die vorangegangene Reparatur zurückzuführen seien. Für die dabei entstandenen Ersatzteilkosten sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten begehrte die Klägerin Schadensersatz.Kann eine mündliche Kostenübernahmezusage einen Anspruch begründen?
Ein Anspruch auf Erstattung von Ersatzteilkosten kann sich aus einer eigenständigen Kostenübernahmeerklärung gemäß den §§ 241 Abs. 1 S. 1, 311 Abs. 1 BGB ergeben, wenn eine entsprechende Zusage nachweisbar erteilt wurde. Voraussetzung hierfür ist jedoch der Vollbeweis nach § 286 ZPO. Dieser erfordert nach ständiger Rechtsprechung keine absolute Gewissheit, jedoch einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet - eine einfache oder überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt nicht.Stehen sich die Aussagen zweier Zeugen in unvereinbarem Widerspruch gegenüber, ohne dass Anhaltspunkte für die Unglaubwürdigkeit einer der beiden Seiten bestehen, und ohne dass weitere Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen, kann das erforderliche Beweismaß nicht erreicht werden. Die Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsache - hier die telefonische Zusage der Kostenübernahme - trägt dabei derjenige, der sich auf den Anspruch beruft.
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AG Köln, 16.11.2018 - Az: 136 C 12/14
ECLI:DE:AGK:2018:1116.136C12.14.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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