Geschädigte eines Verkehrsunfalls müssen vor Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen keine Marktforschung betreiben und können die tatsächlich vereinbarten Kosten grundsätzlich in vollem Umfang ersetzt verlangen, sofern diese für sie nicht erkennbar deutlich überhöht sind.
Im konkret zu entscheidenden Fall waren nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen einzelne Positionen mit einem Gesamtvolumen von 131,14 Euro brutto, entsprechend 2,6 % der Gesamtrechnungssumme, nicht erforderlich beziehungsweise überhöht. Dies stand einer vollständigen Erstattung der geltend gemachten Reparaturkosten unter dem Gesichtspunkt des Werkstattrisikos nicht entgegen, da ein Auswahlverschulden des Geschädigten nicht erkennbar war.
Der Sachverständige ist zudem kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden diesem nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zugerechnet würde. Der Geschädigte darf zwar nicht auf Kosten des Schädigers jeden beliebigen Preis vereinbaren. Solange für ihn als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder ihn selbst ein Auswahlverschulden trifft, kann er vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen beziehungsweise Freistellung hiervon verlangen.
Liegt eine vom Geschädigten beglichene Rechnung vor, bildet nicht die Rechnungshöhe als solche, sondern der tatsächlich erbrachte Aufwand einen Anhalt zur Bestimmung des erforderlichen Betrages (vgl. BGH, 22.07.2014 - Az: VI ZR 357/13; BGH, 15.09.2015 - Az: VI ZR 475/14; BGH, 23.01.2007 - Az: VI ZR 67/06; BGH, 06.11.1973 - Az: VI ZR 27/73). Liegt hingegen - wie im vorliegend zu entscheidenden Fall - keine beglichene Rechnung mit Indizwirkung vor, hat der Geschädigte konkrete Anhaltspunkte für die Bestimmung des Herstellungsaufwandes unter Berücksichtigung seiner speziellen Situation vorzutragen (vgl. BGH, 19.07.2016 - Az: VI ZR 491/15). Dem genügt der Vortrag zum Gutachtenauftrag samt der darin enthaltenen Preisvereinbarung.
Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Unfall
Nach einem Verkehrsunfall mit unstreitiger Haftung des Schädigers wird häufig darüber gestritten, in welchem Umfang die Kosten eines vom Geschädigten beauftragten Kfz-Sachverständigen sowie etwaige Reparaturkosten zu erstatten sind. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Erstattungsfähig sind dabei diejenigen Aufwendungen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen.Welche Rolle spielt das Werkstattrisiko bei Reparaturkosten?
Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren, sind die durch eine Reparaturrechnung belegten Aufwendungen im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der eingegangenen Reparaturkosten. Diese tatsächlichen Reparaturkosten werden regelmäßig auch dann für die Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwands herangezogen, wenn sich im Nachgang durch einen Sachverständigen herausstellt, dass einzelne Positionen nicht erforderlich waren. Es liefe dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 1 Satz 1 BGB zuwider, wenn dem Geschädigten Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung zur Last gelegt würden, obwohl deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und auf einem von ihm nicht kontrollierbaren Verhalten der Werkstatt beruht (sogenanntes Werkstattrisiko). Das Werkstattrisiko geht insoweit zulasten des Schädigers, der dem Geschädigten allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB ein Auswahlverschulden hinsichtlich der Werkstatt entgegenhalten kann.Im konkret zu entscheidenden Fall waren nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen einzelne Positionen mit einem Gesamtvolumen von 131,14 Euro brutto, entsprechend 2,6 % der Gesamtrechnungssumme, nicht erforderlich beziehungsweise überhöht. Dies stand einer vollständigen Erstattung der geltend gemachten Reparaturkosten unter dem Gesichtspunkt des Werkstattrisikos nicht entgegen, da ein Auswahlverschulden des Geschädigten nicht erkennbar war.
Muss der Geschädigte vor Gutachterauftrag Marktforschung betreiben?
Es ist dem Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer im Verhältnis zum Geschädigten verwehrt, sich auf die vermeintliche Überhöhung der Sachverständigengebühren zu berufen. Dem Geschädigten ist vor Erteilung des Gutachtenauftrags nicht zuzumuten, „Marktforschung“ zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen (vgl. BGH, 07.05.1996 - Az: VI ZR 138/95; BGH, 02.07.1985 - Az: VI ZR 177/84). Ein Preisvergleich ist ohne vorherige Begutachtung des Fahrzeugs durch mehrere Sachverständige zudem nur schwer möglich, zumal es an Tarifübersichten fehlt, anhand derer sich der Geschädigte informieren könnte.Der Sachverständige ist zudem kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden diesem nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zugerechnet würde. Der Geschädigte darf zwar nicht auf Kosten des Schädigers jeden beliebigen Preis vereinbaren. Solange für ihn als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder ihn selbst ein Auswahlverschulden trifft, kann er vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen beziehungsweise Freistellung hiervon verlangen.
Wie wird die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten bestimmt?
Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters; eine bestimmte Berechnungsmethode ist nicht vorzuschreiben (vgl. BGH, 05.06.2018 - Az: VI ZR 171/16; BGH, 24.10.2017 - Az: VI ZR 61/17). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei und grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen.Liegt eine vom Geschädigten beglichene Rechnung vor, bildet nicht die Rechnungshöhe als solche, sondern der tatsächlich erbrachte Aufwand einen Anhalt zur Bestimmung des erforderlichen Betrages (vgl. BGH, 22.07.2014 - Az: VI ZR 357/13; BGH, 15.09.2015 - Az: VI ZR 475/14; BGH, 23.01.2007 - Az: VI ZR 67/06; BGH, 06.11.1973 - Az: VI ZR 27/73). Liegt hingegen - wie im vorliegend zu entscheidenden Fall - keine beglichene Rechnung mit Indizwirkung vor, hat der Geschädigte konkrete Anhaltspunkte für die Bestimmung des Herstellungsaufwandes unter Berücksichtigung seiner speziellen Situation vorzutragen (vgl. BGH, 19.07.2016 - Az: VI ZR 491/15). Dem genügt der Vortrag zum Gutachtenauftrag samt der darin enthaltenen Preisvereinbarung.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
LG Schweinfurt, 08.03.2023 - Az: 33 S 36/22
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


