Gemäß der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung des § 1836 e BGB erlosch der übergangene Anspruch in 10 Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Staatskasse die Aufwendungen oder die Vergütungen bezahlt hat. Die allgemeine
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LG Schweinfurt, 29.10.2010 - Az: 11 T 177/10
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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