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Grenze der ersatzpflichtigen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Die Höhe der Mietwagenkosten, welche die einstandspflichtige Haftpflichtversicherin dem Geschädigten für den Unfall und die hieran anschließende Anmietung eines Ersatzfahrzeugs gemäß §§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1,113 Abs. 1 VVG, 1 PflVG, 249 BGB zu ersetzen hat, findet ihre Grenze am so genannten Wirtschaftlichkeitsgebot.

So steht es dem Geschädigten zwar grundsätzlich frei, von wem er zu welchen Konditionen für sein unfallgeschädigtes Fahrzeug während der Dauer einer Reparatur bzw. Ersatzanschaffung einen Ersatzwagen anmietet, jedoch hat er gemäß § 254 Abs. 1 BGB von mehreren gleichwertigen Möglichkeiten die preiswerteste wahrzunehmen.

Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet ihn aber nicht zu einer „Marktforschung“. Der Geschädigte hat sich aber, wie es ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter ebenfalls tun würde, hinsichtlich der Angemessenheit eines ihm angebotenen Mietwagenpreises durch Einholung von ein oder zwei Konkurrenzangeboten zu informieren.

Sofern ihm nach Einholung solcher Vergleichsangebote für den Anmietzeitraum tatsächlich kein vergleichbares Fahrzeug zur Verfügung hat gestellt werden können, sind die für eine wahrgenommene Anmietung angefallenen Kosten ohne Abzüge zu ersetzen.

Eine „Reduktion“ der ersatzfähigen Mietwagenkosten auf die Beträge einschlägiger Schätzwerke findet in solchen Situationen mithin nicht statt.


LG Schweinfurt, 23.11.2020 - Az: 32 S 29/20

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