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Unfall mit Wohnmobil: Besteht ein sofortiger Anspruch auf ein Ersatz-Fahrzeug?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

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Kam es im Rahmen einer Pauschalreise zu einem Unfall mit einem gemieteten Wagen (hier: Wohnmobil), so ist dem Kunden vom Autovermieter sofort ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Das Polizei-Protokoll bzw. die Klärung der Schuldfrage darf nicht abgewartet werden.

Im vorliegenden Fall kam es während einer USA-Reise mit einem Wohnmobil zu einem Unfall, bei dem das Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Vor Vorliegen des polizeilichen Ermittlungsberichtes wollte die Firma jedoch kein Ersatzfahrzeug bereitstellen, so dass der Kunde eine Woche lang „festsaß“.

Ein Autovermieter ist jedoch grundsätzlich verpflichtet, nach einem Unfall unverzüglich ein Ersatzfahrzeug bereitzustellen - unabhängig von Schuldfrage oder polizeilichen Erkenntnissen. Der Vermieter ist in einem solchen Fall verpflichtet, das Fahrzeug zum Kunden zu bringen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin buchte bei der Beklagten für ihren Mitarbeiter … einen Flug Hamburg-Orlando-Hamburg nebst einem Campmobil der Firma … vom 23.04. bis 27.05.2003.

Der Zeuge … übernahm das Campmobil in Orlando, wo es auch wieder abgegeben werden sollte.

Am 03.05.2003 stieß in Atlanta ein anderes Fahrzeug gegen die Seite des von Herrn … gefahrenen Campmobils. Das Campmobil wurde schwer beschädigt, konnte aber von Herrn … noch dem Firmengelände zurück gefahren werden. Er nahm sodann telefonisch Kontakt mit … auf. Von dort erhielt er die Auskunft, dass er kein Ersatzfahrzeug erhalte, bevor nicht der Polizeibericht vorliege. Herr … wies darauf hin, dass der Polizeibericht nicht vor einer Woche zu erwarten sei. Außerdem sei er auf das Fahrzeug dringend angewiesen, da er Kundenbesuche machen müsse und die Termine für diese Besuche bereits abgesprochen seien. Gleichwohl war … nur bereit, ein Fahrzeug gegen Bezahlung zur Verfügung zu stellen. In Roswell, nördlich von Atlanta, wo Herr … das beschädigte Fahrzeug noch hingebracht hatte, stand ein Ersatzfahrzeug für ihn nicht zur Verfügung.

Am 05.05.2003 kündigte Herr … anlässlich eines Telefongesprächs mit der Niederlassung von … in Orlando den Reisevertrag betreffend die Zurverfügungstellung des gebuchten Campmobils, nachdem ihm erneut erklärt worden war, ein kostenfreies Ersatzfahrzeug könne vor der Vorlage des Polizeiberichts nicht geliefert werden, allenfalls könne er ein Fahrzeug gegen Bezahlung erhalten. Herr … begründete seine Kündigung damit, dass er ein fest vereinbartes großes Besuchsprogramm in den gesamten USA abzuwickeln habe und nicht länger warten könne, er werde jetzt die Fahrt in einem Firmenfahrzeug antreten und jeweils in Hotels übernachten.

Am Folgetag, dem 06.05.2003, erhielt Herr … dann einen Anruf, dass er in Dallas ein Fahrzeug übernehmen könne, es dort aber auch wieder zurückgeben müsse. Da Herr … seine Reise so geplant hatte, dass sie in Florida beginnt und in Florida auch endet, war ihm nicht damit gedient, ein Fahrzeug in Dallas zu übernehmen. Im Übrigen hatte Herr … seine Besuchsreise bereits begonnen und war deshalb nicht in der Lage, in Dallas ein Fahrzeug zu übernehmen. So erklärte er sich auch gegenüber seinem Gesprächspartner von ….

Der Kläger nutzte das gebuchte Fahrzeug vom 23.04 bis zum 02.05.2003 einschließlich, das sind 10 Tage von insgesamt 35 Tagen.

Dafür, dass Herrn … kein Camper mehr zur Verfügung stand und er deshalb in Hotels übernachten musste, entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von 1.407,65 Euro.

Der auf den Mietwagen entfallende anteilige Reisepreis für den gesamten Buchungszeitraum belief sich auf 4.692,– Euro.

Die Klägerin meint, die Beklagte sei verpflichtet, ihr den auf den Mietwagen entfallenden anteiligen Reisepreis in Höhe von 4.692,– Euro zu erstatten. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, unverzüglich nach dem schädigenden Ereignis ein Ersatzcampmobil bereitzustellen. Für den Fall, dass ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Mietkosten für die ersten 10 Tage nicht bestehe, macht die Klägerin für diesen Fall hilfsweise die angefallenen Hotelkosten in Höhe von 1.407,65 Euro unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs geltend.

Sie beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.729,– Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank auf 4.729,– Euro seit dem 15.11.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, die Klägerin sei ihrer Verpflichtung zur unversehrten Rückgabe des Vertragsobjekts nicht nachgekommen. Ein fehlendes Verschulden des Herrn … im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 03.05.2003 in Atlanta sei nicht hinreichend sicher nachgewiesen gewesen, so dass folglich die Klägerin auch nicht habe verlangen können, sofort und dazu noch unentgeltlich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt zu bekommen. Im Übrigen hätte der Zeuge … aus Schadensminderungsgründen ein Ersatzfahrzeug gegen Vorkasse übernehmen müssen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klage ist begründet.

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