Bei dem Vergleichsmaßstab über die übliche Beschaffenheit ist bei § 434 Abs. 1 Satz Nr.2 BGB, der rein objektiv zu bestimmen ist, sind auch Sachen anderen Hersteller einzubeziehen die demselben Qualitätsmaßstab und denselben Stand der Technik aufweisen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Da die Parteien keine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache oder deren vertraglich Verwendung getroffen haben richtet sich das Vorliegen eines
Sachmangels nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Demnach ist eine Sache frei von Mängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Unbeachtlich müssen hierbei jedoch die Herstellerangaben im Serviceheft, die einen Toleranzwert von bis zu 0,5 Liter öl auf 1000 Kilometer angeben, bleiben. Der Vergleichsmaßstab über die übliche Beschaffenheit ist bei § 434 Abs. 1 Satz Nr.2 BGB rein objektiv zu bestimmen. Hierbei sind insbesondere auch Sachen anderen Hersteller einzubeziehen die demselben Qualitätsmaßstab und denselben Stand der Technik aufweisen.
Der Ölverbrauch des streitgegenständlichen Fahrzeugs VW Golf beträgt, aufgrund der durchgeführten Ölmessung im März 2016 bei einem Kilometerstand von 29.378 unstreitig 0,46 Liter auf 1000 Kilometern.
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