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Kein Wertersatz für Unfallwagen mit über 500.000 km Laufleistung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ein Geschädigter kann bei technischer Gleichwertigkeit der Reparatur auf eine freie, nicht markengebundene Werkstatt verwiesen werden, wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist und nicht durchgehend markengebunden gewartet wurde. Ein Anspruch auf Ersatz eines merkantilen Minderwerts scheidet aus, wenn angesichts des Alters, einer außergewöhnlich hohen Fahrleistung und bereits erheblicher, in Eigenregie reparierter Vorschäden kein zu erwartender Mindererlös bei einem Weiterverkauf schlüssig dargelegt werden kann.

Verweisung auf eine freie Werkstatt: Unter welchen Voraussetzungen ist das zulässig?

Nach § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB kann sich ein Geschädigter im Rahmen der Schadensminderungspflicht bei technischer Gleichwertigkeit der Reparatur auf eine freie, nicht markengebundene Werkstatt verweisen lassen, sofern ihm dies zumutbar ist (vgl. BGH, 20.10.2009 - Az: VI ZR 53/09). Die Verweisung ist nicht zumutbar, wenn das beschädigte Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist und bislang regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet wurde (vgl. BGH, 20.10.2009 - Az: VI ZR 53/09). Ebenso wenig ist eine Verweisung zumutbar, wenn der von der freien Werkstatt angebotene günstigere Preis nicht auf deren allgemeiner Preisgestaltung, sondern auf einer gesonderten Vereinbarung mit dem Versicherer beruht (vgl. BGH, 22.06.2010 - Az: VI ZR 337/09).

Für die Zumutbarkeit ist zudem maßgeblich, dass die freie Werkstatt eine dem Markenbetrieb gleichwertige Reparatur gewährleisten kann. Hierfür sprechen unter anderem eine Zertifizierung als Fachbetrieb, die Spezialisierung auf Unfallreparaturen, die Durchführung der Reparatur nach Herstellervorgaben unter Verwendung von Originalersatzteilen sowie eine mehrjährige Garantie auf die ausgeführten Arbeiten.

Vorliegend war das Fahrzeug der Klägerin im Unfallzeitpunkt bereits mehr als drei Jahre alt und wurde nicht durchgängig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet, da frühere Unfallschäden in Eigenregie repariert worden waren. Die herangezogene freie Werkstatt erfüllte zudem sämtliche Kriterien einer gleichwertigen Reparatur. Eine Verweisung auf deren Verrechnungssätze war daher zulässig.

Was gilt für pauschale Aufschläge und Verbringungskosten?

Ein zehnprozentiger Aufschlag auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für Ersatzteile sowie Verbringungskosten können nur dann als Schadensposition ersetzt verlangt werden, wenn diese Kosten bei der konkret durchgeführten Reparatur auch tatsächlich anfallen. Werden solche Kosten von der herangezogenen Werkstatt nicht berechnet, besteht insoweit kein Erstattungsanspruch.

Merkantiler Minderwert: Welche Anforderungen bestehen an die Darlegung?

Ein Anspruch auf Ersatz eines merkantilen Minderwerts setzt voraus, dass der Geschädigte einen infolge des Unfalls zu erwartenden Mindererlös bei einem künftigen Weiterverkauf des Fahrzeugs schlüssig darlegt. Fehlt es an einer solchen Darlegung, kommt ein Ersatzanspruch nicht in Betracht.

Bei der Beurteilung, ob ein Mindererlös zu erwarten ist, sind das Alter des Fahrzeugs, seine Fahrleistung sowie etwaige Vorschäden zu berücksichtigen. Ist ein Unfallfahrzeug bereits sechs Jahre alt und weist es eine Fahrleistung von mehr als 500.000 km auf, kommt dem bei der Beurteilung eines merkantilen Minderwerts ebenso Bedeutung zu wie dem Umstand, dass das Fahrzeug bereits zuvor zweimal verunfallt und dabei erheblich beschädigt worden ist. Wurden diese Vorschäden zudem in Eigenregie und nicht in einer Fachwerkstatt instandgesetzt, so ist bei einer Veräußerung des Fahrzeugs regelmäßig kein Mindererlös anzunehmen, wenn es sich bei dem neuerlichen Unfallschaden um einen reinen Blechschaden handelt. In einem solchen Fall besteht kein Anspruch auf Ersatz einer merkantilen Wertminderung.


AG Düsseldorf, 04.03.2013 - Az: 55 C 11611/12

ECLI:DE:AGD:2013:0304.55C11611.12.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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