Bei der fiktiven Abrechnung von Kfz-Unfallschäden darf der Geschädigte grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Ein Verweis auf eine günstigere freie Werkstatt setzt voraus, dass der Schädiger deren technische Gleichwertigkeit darlegt und beweist - und selbst dann kann der Verweis unzumutbar sein, etwa bei Fahrzeugen bis zu drei Jahren oder wenn der Geschädigte sein Fahrzeug nachweislich stets in einer Markenwerkstatt hat warten lassen.
Vorliegend betraf dies ein ca. 9½ Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von über 190.000 km, zu dem der Geschädigte keine entsprechenden Umstände - etwa zur Wartungshistorie - vorgetragen hatte. In einem solchen Fall steht der Verweis auf die günstigere freie Werkstatt grundsätzlich offen, sofern deren technische Gleichwertigkeit festgestellt ist.
Grundsatz: Markengebundene Fachwerkstatt als Abrechnungsmaßstab
Bei der Bemessung des nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzenden Schadens an einem Kraftfahrzeug darf der Geschädigte seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGH, 29.04.2003 - Az: VI ZR 398/02). Maßgeblich ist, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte. Legt der Geschädigte die marktüblichen Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt zugrunde, genügt er damit dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Besondere Umstände wie das Alter des Fahrzeuges oder seine Laufleistung begründen in diesem Fall keine weitergehende Darlegungslast des Geschädigten.Beweislast beim Verweis auf eine freie Werkstatt
Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen, muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dabei sind dem Vergleich die marktüblichen Preise der Werkstätten zugrunde zu legen. Der Geschädigte muss sich insbesondere nicht auf Sonderkonditionen verweisen lassen, die zwischen dem Haftpflichtversicherer des Schädigers und einer Vertragswerkstatt vereinbart wurden. Andernfalls würde die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet (vgl. BGH, 30.11.1999 - Az: VI ZR 219/98; BGH, 21.01.1992 - Az: VI ZR 142/91; BGH, 06.04.1993 - Az: VI ZR 181/92; BGH, 12.07.2005 - Az: VI ZR 132/04).Differenzierte Betrachtung: Zumutbarkeit trotz technischer Gleichwertigkeit
Steht die technische Gleichwertigkeit der günstigeren Reparaturalternative fest, kann es für den Geschädigten gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumutbar sein, diese Werkstatt in Anspruch zu nehmen. Es ist insofern eine differenzierte Betrachtungsweise geboten, die sowohl dem Interesse des Geschädigten an einer Totalreparation als auch dem Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens angemessen Rechnung trägt.Fahrzeuge bis zu drei Jahren
Bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf alternative Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten. Im Interesse einer gleichmäßigen und praxisgerechten Regulierung bestehen bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken gegen eine generelle tatrichterliche Schätzung der erforderlichen Reparaturkosten nach den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt.Ältere Fahrzeuge: Scheckheftpflege und Wartungshistorie als relevante Umstände
Auch bei älteren Fahrzeugen kann die Frage von Bedeutung sein, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, „scheckheftgepflegt“ oder nach einem Unfall repariert worden ist. Bei einem erheblichen Teil des Publikums besteht - wie entsprechende Hinweise in Verkaufsanzeigen belegen - insbesondere wegen fehlender Überprüfungsmöglichkeiten die Einschätzung, dass bei einer regelmäßigen Wartung und Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese ordnungsgemäß und fachgerecht erfolgt ist. Dieser wertbildende Faktor kann es rechtfertigen, der Schadensabrechnung auch bei älteren Fahrzeugen die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen - selbst wenn der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer eine mühelos zugängliche, gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit aufzeigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen, oder - im Fall der konkreten Schadensberechnung - sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt. Der Tatrichter kann dabei gemäß § 142 ZPO anordnen, dass der Geschädigte entsprechende Unterlagen wie das Scheckheft oder Rechnungen über Wartungs- und Reparaturarbeiten vorlegt.Fehlen ausreichender Darlegungen: Konsequenzen für die Abrechnung
Legt der Geschädigte keine erheblichen Umstände dar, nach denen ihm eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar sein könnte, ist der Schädiger nicht gehindert, ihn auf eine gleichwertige günstigere Reparaturmöglichkeit zu verweisen.Vorliegend betraf dies ein ca. 9½ Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von über 190.000 km, zu dem der Geschädigte keine entsprechenden Umstände - etwa zur Wartungshistorie - vorgetragen hatte. In einem solchen Fall steht der Verweis auf die günstigere freie Werkstatt grundsätzlich offen, sofern deren technische Gleichwertigkeit festgestellt ist.
BGH, 20.10.2009 - Az: VI ZR 53/09
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