Realisiert ein Unfallgeschädigter den Restwert seines Fahrzeugs durch tatsächlichen Verkauf, kann er diesen Erlös seiner Schadensberechnung zugrunde legen. Behauptet der Haftpflichtversicherer, auf dem regionalen Markt wäre ein höherer Preis erzielbar gewesen, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Eine Pflicht, den Versicherer vorab zu informieren oder ihm Gelegenheit zur Vermittlung eines höheren Angebots zu geben, besteht grundsätzlich nicht.
Im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts. Macht der Geschädigte von der Ersetzungsbefugnis nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch und behebt den Schaden nicht durch Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs, ist bei der Schadensberechnung der Restwert des beschädigten Fahrzeugs in Abzug zu bringen.
Eine derartige Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution steht unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Der Geschädigte hat dabei im Rahmen des Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten den wirtschaftlichsten Weg zu wählen - die sogenannte „subjektbezogene Schadensbetrachtung“. Maßgeblicher Bezugsmarkt ist dabei grundsätzlich der allgemeine regionale Markt, nicht ein überregionaler Sondermarkt für spezialisierte Restwertaufkäufer. Der Geschädigte ist insbesondere nicht verpflichtet, Restwertangebote über das Internet zu recherchieren oder sich auf Angebote von Aufkäufern einzulassen, die außerhalb seines regionalen Einzugsbereichs ansässig sind.
Legt ein vom Geschädigten beauftragter Sachverständiger seiner Restwertermittlung kein Angebot auf dem dem Geschädigten zugänglichen allgemeinen regionalen Markt zugrunde, sondern ein über das Internet recherchiertes Angebot eines entfernt ansässigen Restwerthändlers, entspricht dieses Gutachten nicht den genannten Grundsätzen und bildet keine taugliche Grundlage für die Restwertbestimmung. Vorliegend hatte der Sachverständige den Restwert nicht anhand des regionalen Markts, sondern auf Basis eines Internetangebots eines in der Nähe der tschechischen Grenze ansässigen Händlers ermittelt - auf ein solches Angebot muss sich der Geschädigte nicht einlassen, zumal wenn die konkrete Abwicklung ungeklärt ist.
Im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts. Macht der Geschädigte von der Ersetzungsbefugnis nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch und behebt den Schaden nicht durch Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs, ist bei der Schadensberechnung der Restwert des beschädigten Fahrzeugs in Abzug zu bringen.
Eine derartige Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution steht unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Der Geschädigte hat dabei im Rahmen des Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten den wirtschaftlichsten Weg zu wählen - die sogenannte „subjektbezogene Schadensbetrachtung“. Maßgeblicher Bezugsmarkt ist dabei grundsätzlich der allgemeine regionale Markt, nicht ein überregionaler Sondermarkt für spezialisierte Restwertaufkäufer. Der Geschädigte ist insbesondere nicht verpflichtet, Restwertangebote über das Internet zu recherchieren oder sich auf Angebote von Aufkäufern einzulassen, die außerhalb seines regionalen Einzugsbereichs ansässig sind.
Legt ein vom Geschädigten beauftragter Sachverständiger seiner Restwertermittlung kein Angebot auf dem dem Geschädigten zugänglichen allgemeinen regionalen Markt zugrunde, sondern ein über das Internet recherchiertes Angebot eines entfernt ansässigen Restwerthändlers, entspricht dieses Gutachten nicht den genannten Grundsätzen und bildet keine taugliche Grundlage für die Restwertbestimmung. Vorliegend hatte der Sachverständige den Restwert nicht anhand des regionalen Markts, sondern auf Basis eines Internetangebots eines in der Nähe der tschechischen Grenze ansässigen Händlers ermittelt - auf ein solches Angebot muss sich der Geschädigte nicht einlassen, zumal wenn die konkrete Abwicklung ungeklärt ist.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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