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5 Euro Stundenlohn für Rettungssanitäter - Wucher oder zulässige Vergütung?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Lohn und Arbeitsleistung macht eine Vergütungsabrede nicht automatisch nichtig. Übersteigt der Wert der Arbeitsleistung die Gegenleistung um mehr als 50 %, aber weniger als 100 %, ist die Nichtigkeitsfolge des § 138 Abs. 1 BGB erst dann gerechtfertigt, wenn zusätzlich feststeht, dass der Arbeitgeber eine Notlage oder einen anderen hemmenden Umstand des Arbeitnehmers in verwerflicher Gesinnung ausgenutzt hat. Fehlt es daran, besteht die Vergütungsabrede fort.

Vergütungsabrede und Sittenwidrigkeit - der rechtliche Rahmen

Eine Vergütungsabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann nach § 138 Abs. 1 BGB als wucherähnliches Geschäft nichtig sein, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen und weitere sittenwidrige Umstände - insbesondere eine verwerfliche Gesinnung des objektiv Begünstigten - hinzutreten (vgl. BAG, 22.04.2009 - Az: 5 AZR 436/08; BAG, 26.04.2006 - Az: 5 AZR 549/05; BGH, 13.06.2001 - Az: XII ZR 49/99). Davon zu unterscheiden ist der Tatbestand des Lohnwuchers nach § 138 Abs. 2 BGB, der zusätzlich die Ausbeutung einer Zwangslage, Unerfahrenheit oder eines Mangels an Urteilsvermögen voraussetzt. Beide Tatbestände setzen objektiv ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus, unterscheiden sich aber in den subjektiven Anforderungen.

Wann liegt ein auffälliges Missverhältnis vor?

Ausgangspunkt für die Bestimmung des objektiven Werts der Arbeitsleistung sind regelmäßig die Tarifentgelte des jeweiligen Wirtschaftszweigs. Von ihrer Üblichkeit kann ausgegangen werden, wenn mehr als 50 % der Arbeitgeber eines Wirtschaftsgebiets tarifgebunden sind oder wenn die organisierten Arbeitgeber mehr als 50 % der Arbeitnehmer eines Wirtschaftsgebiets beschäftigen (vgl. BAG, 22.04.2009 - Az: 5 AZR 436/08). Ein auffälliges Missverhältnis iSv. § 138 Abs. 1 BGB ist anzunehmen, wenn die tatsächliche Vergütung die maßgebliche Grenze von zwei Dritteln des Tarifentgelts unterschreitet (vgl. BAG, 22.04.2009 - Az: 5 AZR 436/08; BGH, 22.04.1997 - Az: 1 StR 701/96). Das auffällige Missverhältnis bildet dabei lediglich den objektiven Tatbestand des wucherähnlichen Geschäfts - es begründet für sich genommen noch keine Nichtigkeit.

Zweistufige Prüfung der verwerflichen Gesinnung

Entscheidend für die Rechtsfolge der Nichtigkeit ist der subjektive Tatbestand, nämlich die verwerfliche Gesinnung des Begünstigten. Insoweit differenziert die Rechtsprechung nach dem Ausmaß des Missverhältnisses:

Ist der Wert der Arbeitsleistung mindestens doppelt so hoch wie die gezahlte Vergütung - liegt also ein besonders grobes Missverhältnis vor -, gestattet dies den tatsächlichen Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils (vgl. BAG, 22.04.2009 - Az: 5 AZR 436/08; BGH, 13.06.2001 - Az: XII ZR 49/99; BGH, 08.03.2012 - Az: IX ZR 51/11; BGH, 09.10.2009 - Az: V ZR 178/08). An den Vortrag der benachteiligten Partei sind in diesem Fall keine hohen Anforderungen zu stellen; es genügt, dass sie sich auf die tatsächliche Vermutung einer verwerflichen Gesinnung beruft (vgl. BGH, 09.10.2009 - Az: V ZR 178/08; BGH, 08.03.2012 - Az: IX ZR 51/11). Diese Vermutung kann jedoch durch besondere Umstände des Einzelfalls erschüttert werden; die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit beim begünstigten Vertragsteil (vgl. BGH, 10.02.2012 - Az: V ZR 51/11; BGH, 29.06.2007 - Az: V ZR 1/06).

Übersteigt der Wert der Arbeitsleistung die Gegenleistung zwar um mehr als 50 %, aber weniger als 100 %, reicht das auffällige Missverhältnis allein nicht aus. In diesem Fall bedarf es zusätzlicher Umstände, aus denen geschlossen werden kann, der Arbeitgeber habe die Not oder einen anderen den Arbeitnehmer hemmenden Umstand in verwerflicher Weise zu seinem Vorteil ausgenutzt. Die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit der Arbeitnehmer.

Anwendung auf Stundenlöhne unterhalb des Tarifniveaus

Vorliegend wurde ein Stundenentgelt von 5,11 Euro für Rettungssanitäter gezahlt, während das einschlägige Tarifentgelt 8,00 Euro betrug. Damit lag die Vergütung zwar deutlich unterhalb der Zwei-Drittel-Grenze des Tarifentgelts, der Wert der Arbeitsleistung überstieg die Gegenleistung jedoch nicht um das Doppelte. Eine tatsächliche Vermutung der verwerflichen Gesinnung schied damit aus. Da der Arbeitnehmer eine verwerfliche Gesinnung der Arbeitgeberseite auch nicht im Einzelnen darlegen konnte - sondern lediglich pauschal auf ein strukturelles Ungleichgewicht und das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung verwies -, war der subjektive Tatbestand nicht erfüllt.

Gemeinnützigkeit ist im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen

Im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 138 Abs. 1 BGB ist zu berücksichtigen, dass Arbeitgeber, die als Untergliederungen einer gemeinnützigen Organisation ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke iSd. §§ 51 ff. AO verfolgen und zur Gewinnerzielung nicht berechtigt sind, strukturell anderen Rahmenbedingungen unterliegen als gewerbliche Arbeitgeber. Diese Besonderheit spricht gegen die Annahme, der Arbeitgeber habe eine schwächere Lage des Arbeitnehmers bewusst zu seinem wirtschaftlichen Vorteil ausgenutzt.

Ein-Tages-Arbeitsverhältnisse und Betriebsübergang

Daneben stellte sich die Frage, ob im Rahmen eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB bestehende Vergütungsansprüche auf einen neuen Betriebsinhaber übergehen können. Notwendige Voraussetzung hierfür ist, dass zum Zeitpunkt des Übergangs ein Arbeitsverhältnis besteht (vgl. EuGH, 15.09.2010 - Az: C-386/09). Werden Arbeitnehmer ausschließlich auf Grundlage einzelner, auf den jeweiligen Dienst bezogener befristeter Ein-Tages-Arbeitsverhältnisse tätig, ohne dass eine dauerhafte Verpflichtung zur Dienstleistung oder ein Recht des Arbeitgebers zur einseitigen Herbeiführung der Leistungspflicht begründet wird, besteht zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs kein Arbeitsverhältnis mehr, wenn der letzte Einsatz abgelaufen ist (vgl. BAG, 15.02.2012 - Az: 10 AZR 111/11; BAG, 16.04.2003 - Az: 7 AZR 187/02). Ein Übergang nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet dann aus; eine gesamtschuldnerische Haftung des übernehmenden Rechtsträgers für Ansprüche aus der Zeit vor dem Übergang ist nicht begründet.

Tarifliche Ausschlussfrist und treuwidriges Verhalten

Tarifliche Ausschlussfristen erfassen nur Ansprüche, die im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung bereits entstanden sind. Eine vorzeitige Geltendmachung - also vor Entstehung des Anspruchs - wahrt die Ausschlussfrist nicht (vgl. BAG, 10.07.2003 - Az: 6 AZR 283/02; BAG, 20.07.1989 - Az: 6 AZR 774/87). Das Berufen auf eine Ausschlussfrist ist nur dann treuwidrig iSd. § 242 BGB, wenn die zur Verwirkung führende Untätigkeit der benachteiligten Partei durch ein positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen der Gegenseite veranlasst wurde (vgl. BAG, 13.10.2010 - Az: 5 AZR 648/09; BAG, 15.07.2009 - Az: 5 AZR 867/08; BAG, 18.11.2004 - Az: 6 AZR 651/03; BAG, 05.06.2003 - Az: 6 AZR 249/02).


BAG, 16.05.2012 - Az: 5 AZR 268/11


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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