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Sittenwidrige Vergütung von Lehrkräften privater Ersatzschulen
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Eine arbeitsvertragliche Vergütungsvereinbarung ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt. Ob eine Entgeltvereinbarung sittenwidrig ist, beurteilt sich nicht allein nach der vereinbarten Vergütungshöhe. § 138 Abs. 1 BGB schützt auch anerkannte Rechts- und Grundwerte des Gemeinschaftslebens, die sich aus den Wertungen des Grundgesetzes und einfachgesetzlichen Regelungen ergeben. Für private Ersatzschulen sind insoweit Art. 7 Abs. 4 GG und die Regelungen in den Schulgesetzen der Länder maßgebend. Danach erhalten die Träger anerkannter privater Ersatzschulen einen Finanzierungszuschuss zu den Personalkosten für die angestellten Lehrkräfte. Dieser betrug in Brandenburg 97 % der Personalkosten einer vergleichbaren Schule in öffentlicher Trägerschaft nebst Zulagen und Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung. Genehmigungsvoraussetzung ist, dass die Vergütung der angestellten Lehrkräfte mindestens 75 % der Gehälter der vergleichbaren im öffentlichen Dienst stehenden Lehrkräfte beträgt. Dieser Zusammenhang zwischen der aus Steuergeldern erbrachten Finanzhilfe zu den Personalkosten und der festgesetzten Mindestvergütung verdeutlicht, dass eine 75 % unterschreitende Vergütung nicht den guten Sitten im Sinne von § 138 BGB entspricht.
Deshalb hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts die Vergütungsvereinbarung eines Schulleiters einer privaten Ersatzschule in Brandenburg, der etwa 70 % des Gehalts einer vergleichbaren im öffentlichen Dienst stehenden Lehrkraft erhielt, als sittenwidrig angesehen. Das anderslautende Urteil der Vorinstanz wurde aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht hat aufzuklären, wie hoch die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 BGB) von Schulleitern anerkannter privater Ersatzschulen in Brandenburg ist.
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