Wer im Schichtdienst dienstplanmäßig sonntags arbeitet und dafür einen Ersatzruhetag erhält, hat keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung für diesen Ausgleichstag. Die tarifliche Regelung des § 15 Abs. 6 MTArb dient ausschließlich der Arbeitszeitverteilung, nicht der Entgeltsicherung - der Freizeitausgleich ist grundsätzlich unbezahlt. Auch aus § 11 Abs. 3 ArbZG sowie dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt sich kein anderes Ergebnis.
Vorliegend wurde ein im 3-Schicht-Betrieb beschäftigter Brückenwärter typischerweise zur Sonntagsarbeit herangezogen.
Was gilt bei Sonntagsarbeit im Schichtdienst?
Für Arbeitnehmer, die in Betrieben oder Betriebsteilen beschäftigt sind, deren Aufgaben Sonntagsarbeit erfordern, ist die dienstplanmäßige Sonntagsarbeit nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 MTArb grundsätzlich geschuldet. Als Ausgleich sieht § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2 MTArb vor, dass die an einem Sonntag geleistete dienstplanmäßige Arbeitszeit durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag - oder ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag - der nächsten oder der übernächsten Woche ausgeglichen wird.Vorliegend wurde ein im 3-Schicht-Betrieb beschäftigter Brückenwärter typischerweise zur Sonntagsarbeit herangezogen.
Kein Vergütungsanspruch nach § 11 Abs. 3 ArbZG
Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 ArbZG ist bei Beschäftigung an einem Sonntag ein Ersatzruhetag innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren. Nach dem Wortlaut dieser Norm kommt als Ersatzruhetag jeder Werktag in Betracht - also auch ein ohnehin arbeitsfreier Samstag oder ein schichtplanmäßig freier sonstiger Werktag. Eine bezahlte Freistellung an einem Arbeitstag kann auf dieser Grundlage nicht verlangt werden (vgl. BAG, 12.12.2001 - Az: 5 AZR 294/00; BAG, 27.01.1994 - Az: 6 AZR 597/93; BAG, 23.03.2006 - Az: 6 AZR 497/05). Die Regelung des ArbZG geht von einer 6-Tage-Woche aus und verfolgt ausschließlich einen Arbeitsschutzgedanken im Sinne des § 1 ArbZG: Der Arbeitnehmer soll mindestens einen Ruhetag pro 7-Tage-Zeitraum erhalten. Das Gesetz stellt damit für Schichtarbeiter, die an Sonn- oder Wochenfeiertagen arbeiten, das gesetzliche Minimum an arbeitsfreien Tagen sicher - begründet aber keinen Vergütungsanspruch.Tarifliche Auslegung: Freizeitausgleich als bloße Arbeitszeitverteilung
§ 15 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2 MTArb begründet schon nach seinem Wortlaut keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung für dienstplanmäßige Sonntagsarbeit. Sinn und Zweck der Regelung bestätigen dieses Auslegungsergebnis: Die tarifliche Bestimmung soll sicherstellen, dass der an einem Sonntag dienstplanmäßig eingesetzte Arbeitnehmer an einem anderen Wochentag im Ausgleichszeitraum eine der Sonntagsarbeit entsprechende Freizeit zur Erholung erhält. Es handelt sich ausschließlich um eine Regelung zur Verteilung der Arbeitszeit. Der Ausgleichstag dient neben dem Erholungszweck auch dem rechnerischen Ausgleich zur Einhaltung der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit und erfolgt deshalb ohne Fortzahlung der Vergütung (vgl. BAG, 27.05.2004 - Az: 6 AZR 300/03; BAG, 30.07.1992 - Az: 6 AZR 283/91). Die zum Ausgleich der Sonntagsarbeit zu gewährende Freizeit führt damit auch nicht zu einer Verkürzung der regelmäßigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit - die Freizeit wird lediglich vom Sonntag auf einen anderen Wochentag verlagert.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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