Ist es einem Arbeitnehmer nicht möglich, den gesetzlich vorgeschriebenen Ruhetag für Sonntagsarbeit zu nehmen - etwa weil in der Woche einer anderen Beschäftigung nachgegangen wird - so kann dem Arbeitnehmer vom „Sonntags-Arbeitgeber“ gekündigt werden.
BAG - Az: 2 AZR 211/04
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