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Mehrarbeit

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Mehrarbeit ist über die gesetzliche Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit. Dabei sind folgende Fragen zu unterscheiden:

Ist Mehrarbeit überhaupt zulässig?

Dies wird in den Gesetzen geregelt, in denen die gesetzliche Arbeitszeit definiert ist (ArbZG, JArbSchG u.a.)

Nach § 3 ArbZG beträgt die gesetzliche Arbeitszeit werktäglich 8 Std.; sie kann auf 10 Std. verlängert werden, wenn die Mehrarbeit innerhalb von 6 Monaten oder 24 Wochen ausgeglichen wird. Noch weiter gehende Regelungen können in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen getroffen werden (§ 7 ArbZG). Ausnahmen gelten auch in Notsituationen (§ 14 ArbZG). Im ArbZG ist u.a. auch die Zulässigkeit von Arbeit während der Nachtzeit, an Sonn- und Feiertagen und als Schichtarbeit geregelt.

Ist der Arbeitnehmer zur Leistung von Mehrarbeit verpflichtet?

Dies richtet sich nach dem Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Eine generelle Verpflichtung besteht evtl. bei Leitenden Angest (diese sind von der Geltung der ArbZG ausgenommen - § 18 ArbZG -).

Muss die Mehrarbeit bezahlt werden?

Die Mehrarbeit wird im allgemeinen mit der Grundvergütung und einem Zuschlag bezahlt. Freizeitausgleich ist zulässig, erfordert aber eine Vereinbarung. Im Arbeitsvertrag kann eine angemessene Pauschalvergütung vereinbart sein. Besteht ein Tarifvertrag, ist dabei - wie immer - das Günstigkeitsprinzip zu beachten!
Stand: (letzte Änderung: 19.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Die gesetzliche Arbeitszeit nach § 3 ArbZG beträgt 8 Stunden werktäglich und kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, sofern ein Ausgleich innerhalb von 6 Monaten oder 24 Wochen erfolgt. Weitere Regelungen können sich aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Notsituationen gemäß § 14 ArbZG ergeben.
Ob eine Verpflichtung besteht, richtet sich nach dem Arbeitsvertrag, dem anwendbaren Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung. Für leitende Angestellte gelten aufgrund von § 18 ArbZG abweichende Bestimmungen.
Mehrarbeit wird in der Regel mit der Grundvergütung zuzüglich eines Zuschlags entlohnt. Ein Freizeitausgleich ist nur bei entsprechender Vereinbarung möglich. Auch eine Pauschalvergütung im Arbeitsvertrag ist zulässig, wobei bei bestehenden Tarifverträgen stets das Günstigkeitsprinzip zu beachten ist.
Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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