Überstunden iSd. § 7 Abs. 7 TVöD-K setzen voraus, dass die dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden überschritten und damit ungeplant Arbeitsstunden geleistet werden. Geplante Arbeitsstunden können in keinem Fall zuschlagspflichtig werden. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 15. Oktober 2021 ausgeführt und nimmt hierauf Bezug (BAG, 15.10.2021 - Az:
6 AZR 253/19).
Mit den streitgegenständlichen ungeplanten Arbeitsstunden hat die Klägerin die regelmäßige
Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K) nicht überschritten, was aber nach § 7 Abs. 7 TVöD-K iVm. § 7 Abs. 6 TVöD-K Voraussetzung für eine Zuschlagspflicht ist.
Nach dieser unmissverständlichen, nicht auslegungsfähigen Regelung unterfallen Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit (sog. Teilzeitquote) hinaus leisten, ohne zugleich die Voraussetzungen des § 7 Abs. 7 TVöD-K zu erfüllen, als Mehrarbeit der Regelung des § 8 Abs. 2 TVöD-K, sind aber nicht zuschlagspflichtig iSd. § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. a TVöD-K. Auch insoweit nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen im Urteil vom 15. Oktober 2021.
Entgegen der Annahme der Revision lässt sich auch der Formulierung in § 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD-K, wonach „die Zeitzuschläge … - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde“ die in § 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD-K festgelegten Prozentsätze betragen, nicht der Wille der Tarifvertragsparteien entnehmen, Teilzeitbeschäftigten die Überstundenzuschläge des § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TVöD-K ebenso für Mehrarbeit iSd. § 7 Abs. 6 TVöD-K zu gewähren.
Diese Formulierung stellt lediglich klar, dass Teilzeitbeschäftigte den vollen und nicht etwa einen gekürzten Zuschlag erhalten, wenn sie nicht nur Mehrarbeit, sondern Überstunden iSv. § 7 Abs. 7 TVöD-K erbracht haben.
Der vorliegende Rechtsstreit gibt dem Senat keine Veranlassung, die von der Revision aufgeworfene Frage zu beantworten, ob Überstundenzuschläge auch dann zu zahlen sind, wenn Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitszeiten angefallen sind. Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass eine derartige Konstellation im streitbefangenen Zeitraum vorlag.
Die Tarifregelung verletzt weder den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch den speziellen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und führt auch nicht zu einer Diskriminierung iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 TzBfG oder zu einer Diskriminierung wegen des Geschlechts iSv. §§ 1, 3 Abs. 2, § 7 AGG.