Im vorliegenden Fall war ein Gewerbemietvertrag über 10 Jahre zu einem deutlich überhöhten Mietzins abgeschlossen wurden. Da der Vertrag jedoch in einer Marktsituation geschlossen wurde, in der der erzielbare Mietzins stark schwankte und die Marktüblichkeit des Mietzinses nur sehr schwer beurteilbar war, so kann nur aufgrund der überhöhten Miete nicht auf eine verwerfliche Gesinnung geschlossen werden, die zur Unwirksamkeit des Mietvertrages geführt hätte. Der Mietvertrag war nach Ansicht des BGH daher wirksam.
BGH, 10.10.2001 - Az: XII ZR 93/99, XII ZR 49/99
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