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Keine Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei Ehevertrag mit Unterhaltsverzicht

Familienrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ein Ehegatte, der durch notariellen Ehevertrag wirksam auf nachehelichen Unterhalt verzichtet hat, kann von dem anderen Ehegatten keine Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangen, wenn diese Auskunft für die Beurteilung der Wirksamkeit des Vertrages ohnehin nicht erheblich ist.

Wirksamkeitskontrolle von Eheverträgen

Eheverträge, die nachehelichen Unterhalt, Versorgungsausgleich oder Zugewinnausgleich ganz oder teilweise ausschließen, unterliegen einer richterlichen Kontrolle in zwei Stufen. Zunächst prüft der Tatrichter im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle nach § 138 Abs. 1 BGB, ob die getroffene Vereinbarung bereits im Zeitpunkt ihres Zustandekommens zu einer derart einseitigen Lastenverteilung führt, dass ihr - unabhängig von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - die Anerkennung durch die Rechtsordnung ganz oder teilweise zu versagen ist. Hierfür ist eine Gesamtwürdigung der individuellen Verhältnisse der Ehegatten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorzunehmen (vgl. BGH, 17.01.2018 - Az: XII ZB 20/17; BGH, 15.03.2017 - Az: XII ZB 109/16).

Für die Feststellung einer solchen einseitigen Lastenverteilung kommt es maßgeblich darauf an, ob sämtliche Vertragsbestandteile für den belasteten Ehegatten nachteilig ausgestaltet sind oder ob der Vertrag insgesamt ein ausgewogenes Regelungsgefüge enthält. Verzichtet etwa ein Ehegatte auf nachehelichen Unterhalt, erhält im Gegenzug aber eine Abfindung in Form einer wertgesicherten Leibrente über einen an die Ehedauer gekoppelten Zeitraum, spricht dies gegen eine kompensationslose und damit sittenwidrige Benachteiligung. Ebenso ist zu berücksichtigen, ob ein wechselseitiger Verzicht auf den Versorgungsausgleich auch für denjenigen Ehegatten vorteilhaft ist, der während der Ehe keine eigenen Versorgungsanwartschaften aufgebaut hat, während der andere Ehegatte durch den Verzicht die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften ungeschmälert behält.

Zur subjektiven Seite der Sittenwidrigkeit reicht der pauschale Vortrag, bei Vertragsschluss unter Druck gestanden zu haben, nicht aus, wenn die Ursache dieses Drucks nicht näher dargelegt wird. Insbesondere begründet die bloße Ankündigung eines Ehegatten, sich andernfalls scheiden zu lassen, kein rechtlich relevantes Druckmoment, wenn dem anderen Ehegatten im Falle einer Scheidung ohne Vertragsschluss ohnehin die gesetzlichen Ansprüche zugestanden hätten.

Was prüft die Ausübungskontrolle?

Hält der Ehevertrag der Wirksamkeitskontrolle stand, ist in einem zweiten Schritt im Wege der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB zu prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge auf den vertraglichen Ausschluss beruft. Anders als bei der Wirksamkeitskontrolle sind hierfür nicht die Verhältnisse bei Vertragsschluss, sondern die aktuellen Verhältnisse im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft maßgebend.


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OLG München, 29.04.2026 - Az: 2 UF 626/25 e


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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