Die Verpflichtung eines Selbständigen zur Auskunft über sämtliche Einnahmen und Aufwendungen aus seiner Tätigkeit geht über das unterhaltsrechtlich Geschuldete hinaus, wenn hierdurch faktisch die Vorlage der gesamten Buchführung verlangt wird. Geschuldet ist allein Auskunft über den erzielten Gewinn. Eine Auskunftspflicht über Alters- und Vorsorgeaufwendungen sowie Kinderbetreuungskosten besteht nicht.
Ermittelt der Auskunftspflichtige seinen Gewinn im Wege der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, wird der Aufwand hierdurch nicht periodengerecht erfasst. Eine Auskunft über sämtliche Aufwendungen in periodengerechter Form würde daher voraussetzen, dass für die Buchführung ein Kontenrahmen entwickelt und sämtliche Geschäftsvorfälle des Auskunftszeitraums in diesen nacherfasst werden. Ein solcher Aufwand übersteigt bei einer selbständigen Tätigkeit wie derjenigen einer Zahnärztin voraussichtlich den Betrag von 600,00 €.
Reichweite der Auskunftsverpflichtung des Unterhaltspflichtigen
Gemäß §§ 1361 Abs. 4, 1605 Abs. 1 BGB hat der Unterhaltspflichtige Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Bei einem Gewerbetreibenden bestimmen sich die Einkünfte durch den erzielten Gewinn, bei einem Selbständigen durch den Überschuss. Die Auskunftspflicht erstreckt sich damit auf das wirtschaftliche Ergebnis der Tätigkeit, nicht jedoch auf die diesem Ergebnis zugrunde liegenden einzelnen Geschäftsvorfälle.Was bedeutet die Verpflichtung zur Auskunft über „sämtliche Einnahmen und Aufwendungen“?
Wird die Auskunftsverpflichtung dahingehend gefasst, dass über sämtliche Einnahmen und Aufwendungen aus einer Tätigkeit Auskunft zu erteilen ist, so entspricht dies im Ergebnis der Verpflichtung, die gesamte Buchführung der betreffenden Jahre offenzulegen und die einzelnen Geschäftsvorfälle im Hinblick auf ihre Zuordnung zu Betriebseinnahmen beziehungsweise Aufwand zu erläutern. Der Begriff der Einnahme ist steuerrechtlich in § 4 Abs. 3 EStG als Bestandteil der Einnahmen-Überschussrechnung definiert; als Einnahme gilt danach jeder Zahlungs- beziehungsweise geldwerte Eingang eines zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG berechtigten Steuerpflichtigen. Der Begriff der Aufwendung entstammt demgegenüber dem Bilanzsteuerrecht sowie den handelsrechtlichen Vorschriften über das Rechnungswesen und erfasst jeden Geschäftsvorfall, der zu einer Eigenkapitalminderung des Buchführungs- und Steuerpflichtigen führt.Ermittelt der Auskunftspflichtige seinen Gewinn im Wege der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, wird der Aufwand hierdurch nicht periodengerecht erfasst. Eine Auskunft über sämtliche Aufwendungen in periodengerechter Form würde daher voraussetzen, dass für die Buchführung ein Kontenrahmen entwickelt und sämtliche Geschäftsvorfälle des Auskunftszeitraums in diesen nacherfasst werden. Ein solcher Aufwand übersteigt bei einer selbständigen Tätigkeit wie derjenigen einer Zahnärztin voraussichtlich den Betrag von 600,00 €.
Auslegung eines zu weit gefassten Auskunftstitels im Vollstreckungsverfahren
Legt der zugrundeliegende Beschluss zwar durch die geforderten Belege - etwa eine Einnahmen-Überschussrechnung oder eine Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung - nahe, dass eine derart weitgehende Auskunftsverpflichtung nicht gewollt war, ist eine einschränkende Auslegung im Vollstreckungsverfahren gleichwohl nicht möglich, wenn die Begriffe der Einnahmen und Aufwendungen durch das Ertragssteuerrecht und das Recht der Buchführung eindeutig definiert sind und die genannten Belege im Titel lediglich beispielhaft - erkennbar etwa an der Formulierung „insbesondere“ - aufgeführt werden. Für das Beschwerdeverfahren ist der Auskunftstitel in einem solchen Fall in dem weitergehenden, wörtlichen Sinne auszulegen, mit der Folge, dass der maßgebliche Beschwerdewert überschritten wird.Urteil freischalten
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OLG München, 03.08.2018 - Az: 16 UF 645/18
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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