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Wechselbezügliches Testament: Wer erbt, wenn der Schlusserbe vorverstirbt?

Familienrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Fällt der im gemeinschaftlichen Testament bestimmte Schlusserbe vor dem Erbfall weg, kann durch ergänzende Auslegung ein Ersatzerbe bestimmt werden, wenn sich aus der Lebenssituation und Interessenlage der Ehegatten im Errichtungszeitpunkt ein entsprechender Wille ergibt. Das Fehlen einer neuen testamentarischen Regelung nach dem Wegfall des Schlusserben spricht nicht zwingend gegen einen solchen Ersatzerbenwillen. Eine derart ermittelte Ersatzerbeneinsetzung kann zudem wechselbezüglich und damit bindend sein, sodass ein späteres, abweichendes Testament des überlebenden Ehegatten unwirksam ist.

Schlusserbe verstirbt vor dem länger lebenden Ehegatten

Setzen sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen zugleich einen Dritten als Schlusserben des Längstlebenden, stellt sich die Frage, wer erbt, wenn der eingesetzte Schlusserbe bereits vor dem Erbfall verstirbt und das Testament hierzu keine ausdrückliche Regelung enthält. Verstirbt der Schlusserbe vor dem länger lebenden Ehegatten, ohne dass eine Ersatzerbenregelung getroffen wurde, wird die Schlusserbeneinsetzung gegenstandslos, sofern sich nicht im Wege der Auslegung ein abweichender Erblasserwille feststellen lässt.

Wie wird eine Regelungslücke im Testament geschlossen?

Eine ausdrückliche Ersatzerbenbestimmung fehlt in derartigen Fällen regelmäßig. Sie kann sich jedoch im Wege ergänzender Testamentsauslegung ergeben. Voraussetzung hierfür ist eine planwidrige Regelungslücke, die durch den festzustellenden Willen der Erblasser zu schließen ist. Aus dem Gesamtbild des Testaments muss dabei eine Willensrichtung erkennbar sein, die tatsächlich in Richtung der vorgesehenen Ergänzung geht; ein Wille darf durch die Auslegung nicht in das Testament hineingetragen werden, der darin nicht zumindest andeutungsweise ausgedrückt ist (vgl. NK-Erbrecht/Fleindl, 4. Auflage [2014], § 2084 Rn. 45; Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2. Auflage [2014], § 2084 Rn. 17; Palandt/Weidlich, BGB, 76. Auflage [2017], § 2084 Rn. 9). Maßgeblich ist, ob die zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung anhand der Urkunde oder unter Zuhilfenahme außerhalb liegender Umstände oder der allgemeinen Lebenserfahrung festzustellende Willensrichtung der Erblasser eine genügende Grundlage für die Annahme bietet, dass sie bei vorausschauender Betrachtung der späteren Entwicklung eine Ersatzerbeneinsetzung gewollt hätten (vgl. BGH, 15.12.1956 - Az: IV ZR 238/56; BGH, 16.11.1982 - Az: IVa ZR 52/81; MüKoBGB/Leipold, 7. Auflage [2017], § 2084 Rn. 95). Bei einem gemeinschaftlichen Testament ist dabei nicht allein auf den hypothetischen Willen des überlebenden Ehegatten abzustellen, sondern auf die gemeinsame, bei Testamentserrichtung bestehende Willensrichtung beider Ehegatten (vgl. MüKoBGB/Leipold, a.a.O., Rn. 105).


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OLG München, 24.04.2017 - Az: 31 Wx 128/17

ECLI:DE:OLGMUEN:2017:0424.31WX128.17.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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