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Erbschaftsteuerpflicht für Hinterbliebenenleistungen an nichteheliche Lebensgefährten

Familienrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Erwirbt eine nicht mit dem Erblasser verheiratete Person aufgrund eines vom Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherungsvertrags eine Hinterbliebenenleistung, unterliegt dieser Erwerb der Erbschaftsteuer, wenn die Bezugsberechtigte nicht die Voraussetzungen für eine Hinterbliebenenrente erfüllt. Die zusätzliche einkommensteuerliche Erfassung derselben Leistung führt selbst bei einer Gesamtsteuerbelastung von rund 60 % nicht zu einer verfassungswidrigen, konfiskatorischen Besteuerung.

Steuerbarkeit der Hinterbliebenenleistung aus Direktversicherung

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tod von einem Dritten unmittelbar erworben wird. Diese Vorschrift erfasst auch den Erwerb eines Anspruchs auf eine Einmalzahlung aus einer vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zugunsten des Erblassers mit dessen Einverständnis abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung. Voraussetzung ist, dass der Bezugsberechtigte nicht die in §§ 46 bis 48 SGB VI bestimmten persönlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Erblassers erfüllt (vgl. BFH, 18.12.2013 - Az: II R 55/12).

Ist der Bezugsberechtigte lediglich Lebensgefährte und nicht Ehegatte des Erblassers, fehlt es an den in §§ 46 bis 48 SGB VI normierten persönlichen Voraussetzungen für eine Hinterbliebenenrente. Der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ist in diesen Fällen erfüllt, sodass die aus der Direktversicherung erlangte Leistung der Erbschaftsteuer unterliegt.

Im zu entscheidenden Fall ging es um eine Hinterbliebenenleistung in Höhe von 213.402,11 €, die die Lebensgefährtin des Erblassers aufgrund einer arbeitgeberseitig abgeschlossenen Direktversicherung erhielt.

Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz

Eine Ungleichbehandlung von Ehegatten und nichtehelichen Lebensgefährten im Rahmen der Erbschaftsteuer, insbesondere im Hinblick auf die Steuerbarkeit von Hinterbliebenenleistungen aus Direktversicherungen, begründet keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung knüpft an das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe an, was nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung sachlich gerechtfertigt ist.

Bemessung von Freibetrag und Steuersatz

Bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer ist vom Wert des Erwerbs gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG auszugehen. Für Personen der Steuerklasse III, zu denen nichteheliche Lebensgefährten zählen, ist gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG i.V.m. § 15 Abs. 1 ErbStG ein Freibetrag von 20.000 € zu berücksichtigen. Auf den verbleibenden steuerpflichtigen Erwerb findet der für die Steuerklasse III geltende Steuersatz von 30 % gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG Anwendung.

Keine verfassungswidrige Übermaßbesteuerung durch Doppelbelastung

Die zusätzliche Belastung der Hinterbliebenenleistung mit Einkommensteuer neben der Erbschaftsteuer verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Aus Art. 14 GG lässt sich keine allgemein verbindliche, absolute Belastungsobergrenze im Sinne eines „Halbteilungsgrundsatzes“ ableiten. Selbst eine Gesamtbelastung von rund 60 % des erworbenen Vermögens führt danach nicht zu einer verfassungswidrigen, konfiskatorischen Besteuerung (vgl. BFH, 22.08.2017 - Az: II B 93/16; BFH, 25.06.2021 - Az: II R 31/19). Eine mildernde Wirkung entfaltet insoweit die Steuerermäßigung nach § 35b EStG, mit der eine doppelte Belastung desselben Erwerbs mit Einkommen- und Erbschaftsteuer abgemildert wird.

Keine Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG

Eine Befreiung von der Erbschaftsteuer nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG kommt nicht in Betracht, da diese Vorschrift den Erwerb gerade als steuerbar qualifiziert und keine Befreiungstatbestände enthält. Billigkeitsentscheidungen nach §§ 163, 227 AO sind hiervon unabhängig zu beurteilen und nicht Gegenstand der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids.

Verfassungsmäßigkeit der erbschaftsteuerlichen Regelungen

Die Erbschaftsbesteuerung des Privatvermögens ist nicht bereits deshalb verfassungswidrig, weil im selben Zeitraum möglicherweise eine erbschaftsteuerrechtliche Überbegünstigung des Betriebsvermögens zu verzeichnen ist (vgl. BFH, 17.01.2022 - Az: II B 49/21; siehe hierzu auch Konrad, UVR 2026, 74-83). Eine beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde zu dieser Frage (Az: 1 BvR 804/22) ändert an dieser Beurteilung nichts.


FG München, 06.03.2026 - Az: 4 K 2179/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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