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Schmerzensgeldrente nach Verkehrsunfall nur bei massiven Dauerschäden

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Bei der Bemessung eines Schmerzensgeldes nach einem Verkehrsunfall sind auch zukünftige, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartende gesundheitliche Verschlechterungen - etwa die absehbare Notwendigkeit eines endoprothetischen Ersatzes - einzubeziehen. Eine Schmerzensgeldrente kommt hingegen nur bei ganz massiven, das gesamte Leben prägenden Dauerschädigungen in Betracht.

Bemessung des Schmerzensgeldes nach einem Verkehrsunfall

Die Höhe eines Schmerzensgeldanspruchs nach §§ 7 Abs. 1, 11 StVG, 115 Abs. 1 VVG in Verbindung mit § 287 ZPO richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Bei Verletzungen infolge eines Verkehrsunfalls steht dabei die Ausgleichsfunktion im Vordergrund. Maßgeblich für die Bemessung ist in erster Linie das Maß der dem konkret Verletzten durch den Unfall zugefügten Lebensbeeinträchtigung. Schmerzensgeldtabellen können hierbei lediglich einen Orientierungsrahmen bieten, ersetzen jedoch nicht die Würdigung der individuellen gesundheitlichen und persönlichen Umstände des Geschädigten.

Sind auch zukünftige gesundheitliche Entwicklungen zu berücksichtigen?

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind nicht nur die bereits eingetretenen, sondern auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartende zukünftige Beeinträchtigungen einzustellen. Steht nach sachverständiger Feststellung fest, dass eine unfallbedingte Instabilität eines Gelenks kurz- oder mittelfristig einen endoprothetischen Ersatz erforderlich machen wird, ist dieser Umstand schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen, auch wenn der Eingriff selbst noch nicht erfolgt ist. Die Einbeziehung derartiger Zukunftsprognosen dient dazu, dem Geschädigten die zu erwartende weitere Lebensbeeinträchtigung bereits im Rahmen der einmaligen Kapitalabfindung angemessen auszugleichen.

Vorliegend war unter anderem zu berücksichtigen, dass die Klägerin infolge einer unfallbedingten Instabilität des Kniegelenks mit Bewegungsdefizit und fortschreitendem Gelenkverschleiß mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kurz- oder mittelfristig auf eine Knieprothese angewiesen sein wird.

Unter welchen Voraussetzungen kommt eine Schmerzensgeldrente in Betracht?

Schmerzensgeld wird grundsätzlich als einmalige Kapitalzahlung und nicht in Form einer Rente geschuldet. Eine Schmerzensgeldrente kann nur in Fällen ganz massiver Dauerschädigungen in Betracht kommen, also bei lebenslang andauernden Verletzungsfolgen, die zu immer wiederkehrenden Schmerzen und Beeinträchtigungen führen, wie etwa bei einer Querschnittslähmung. Eine lediglich prognostizierte künftige Verschlechterung des Gesundheitszustands - wie die absehbare Notwendigkeit eines endoprothetischen Ersatzes - genügt hierfür nicht, sofern dieser Umstand bereits im Rahmen der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe als kapitalisierter Ausgleich berücksichtigt wurde. Die Schmerzensgeldrente erfasst nach ihrer Funktion allein bereits eingetretene, nicht hingegen erst zukünftig zu erwartende Dauerschädigungen.


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LG Wiesbaden, 17.01.2019 - Az: 5 O 6/18

ECLI:DE:LGWIESB:2019:0117.5O6.18.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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