Fälscht ein Dritter die Unterschrift auf einem per Telefax übermittelten Überweisungsauftrag, kann sich der Zahlungsdienstleister von seiner Haftung befreien, wenn die Fälschung als ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis einzustufen ist und auch bei Anwendung der im Zahlungsverkehr üblichen Sorgfalt nicht erkennbar gewesen wäre. Eine graphologische Prüfung im Sinne einer Schriftsachverständigenbegutachtung schuldet der Zahlungsdienstleister dabei nicht; ausreichend, aber auch erforderlich ist eine bloße Plausibilitätsprüfung anhand vorliegender Vergleichsunterschriften.
Im vorliegend zu entscheidenden Fall war streitig, ob ein per Telefax übermittelter Überweisungsauftrag über 11.200,00 € von den Kontoinhabern selbst unterschrieben worden war oder ob eine Fälschung vorlag. Das Gericht sah von einer Beweisaufnahme durch graphologisches Sachverständigengutachten ab, da im Ausgangspunkt lediglich eine Kopie des Auftrags vorlag und eine belastbare Aussage zur Urheberschaft der Unterschrift hierdurch nicht zu erwarten gewesen wäre.
Die Fälschung einer Unterschrift auf einem Überweisungsauftrag stellt ein derartiges ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis dar, sofern der Zahlungsdienstleister hierauf keinen Einfluss hatte. Der Zahlungsdienstleister muss sich dabei nicht die Fähigkeiten eines Schriftsachverständigen zurechnen lassen. Geschuldet ist lediglich eine Plausibilitätsprüfung anhand der ihm vorliegenden Vergleichsunterschriften, etwa aus dem Eröffnungsantrag oder früheren Aufträgen. Weichen die auf dem streitgegenständlichen Auftrag befindlichen Unterschriften von den Vergleichsunterschriften nicht so erheblich ab, dass sich bei einer optischen Prüfung der Verdacht einer Fälschung aufdrängen musste, ist der Zahlungsdienstleister nicht gehalten, weitergehende Nachforschungen anzustellen oder die Ausführung des Auftrags zu verweigern.
Anspruch bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen
Wird ein Zahlungsvorgang ohne Autorisierung des Zahlers ausgeführt, hat der Zahlungsdienstleister gemäß § 675u BGB grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen gegen den Zahler und ist verpflichtet, dem Zahler den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs zu erstatten. Voraussetzung eines Rückerstattungsanspruchs des Kunden ist demnach zunächst, dass der streitgegenständliche Auftrag tatsächlich nicht vom Kontoinhaber autorisiert wurde - etwa weil eine hierfür erforderliche Unterschrift gefälscht worden ist.Im vorliegend zu entscheidenden Fall war streitig, ob ein per Telefax übermittelter Überweisungsauftrag über 11.200,00 € von den Kontoinhabern selbst unterschrieben worden war oder ob eine Fälschung vorlag. Das Gericht sah von einer Beweisaufnahme durch graphologisches Sachverständigengutachten ab, da im Ausgangspunkt lediglich eine Kopie des Auftrags vorlag und eine belastbare Aussage zur Urheberschaft der Unterschrift hierdurch nicht zu erwarten gewesen wäre.
Haftungsausschluss bei höherer Gewalt oder ungewöhnlichen, unvorhersehbaren Ereignissen
Selbst wenn eine Fälschung der Unterschrift zu unterstellen wäre, führt dies nicht zwangsläufig zu einem Erstattungsanspruch des Kontoinhabers. § 676c BGB sieht vor, dass sich der Zahlungsdienstleister von seiner Haftung befreien kann, wenn er sich auf höhere Gewalt oder ein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis beruft, auf das er keinen Einfluss hatte und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten abgewendet werden können.Die Fälschung einer Unterschrift auf einem Überweisungsauftrag stellt ein derartiges ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis dar, sofern der Zahlungsdienstleister hierauf keinen Einfluss hatte. Der Zahlungsdienstleister muss sich dabei nicht die Fähigkeiten eines Schriftsachverständigen zurechnen lassen. Geschuldet ist lediglich eine Plausibilitätsprüfung anhand der ihm vorliegenden Vergleichsunterschriften, etwa aus dem Eröffnungsantrag oder früheren Aufträgen. Weichen die auf dem streitgegenständlichen Auftrag befindlichen Unterschriften von den Vergleichsunterschriften nicht so erheblich ab, dass sich bei einer optischen Prüfung der Verdacht einer Fälschung aufdrängen musste, ist der Zahlungsdienstleister nicht gehalten, weitergehende Nachforschungen anzustellen oder die Ausführung des Auftrags zu verweigern.
Bedeutung der Übermittlungsart für die Sorgfaltspflicht
Der Umstand, dass ein Überweisungsauftrag per Telefax und nicht im Original übermittelt wird, ändert an diesem Prüfungsmaßstab nichts. Die Übermittlung per Telefax stellt eine im Zahlungsverkehr übliche und anerkannte Form der Auftragserteilung dar. Ein Zahlungsdienstleister ist nicht bereits deshalb gehindert, einen derartigen Auftrag anzunehmen und auszuführen, weil dieser nicht im Original, sondern als Telefaxkopie vorliegt. Auch der Versand über einen gewerblichen Anbieter von Faxdienstleistungen begründet für sich genommen keine gesteigerten Prüfungspflichten.Konsequenzen für die Beweislast und den Prüfungsumfang
Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine ordnungsgemäße Plausibilitätsprüfung anhand der vorliegenden Vergleichsunterschriften nicht zu einem anderen Ergebnis als der Ausführung des Auftrags geführt hätte, kann im Ergebnis offenbleiben, ob eine solche Prüfung tatsächlich stattgefunden hat. Entscheidend ist allein, ob die Fälschung bei Anwendung der geschuldeten Sorgfalt erkennbar gewesen wäre. Ist dies zu verneinen, entfällt der Erstattungsanspruch des Kontoinhabers unabhängig davon, ob die Unterschrift tatsächlich gefälscht wurde.
LG Wiesbaden, 29.10.2015 - Az: 3 O 75/15
ECLI:DE:LGWIESB:2015:1029.3O75.15.0A
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